P & R Insolvenz: Hemmungsvereinbarung wegen Insolvenzanfechtungsansprüchen – Anteilsinhaber der insolventen P & R Container Leasing GmbH sollen auf Ihr Recht auf Einrede der Verjährung verzichten

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P & R Container Leasing GmbH – Az.: 1542 IN 727/18, ist seit drei Jahren eröffnet. Schon im August 2019 hatte der zuständige Insolvenzverwalter, Dr. jur. Philipp Heinke von der Anwaltskanzlei Jaffé, Anteilsinhaber zur Abgabe einer sogenannten Verjährungsverzichtserklärung für 2021 aufgefordert. Aktuell erinnert der Insolvenzverwalter mit einem erneuten Schreiben diejenigen Anteilsinhaber an die Abgabe der P & R Hemmungsvereinbarung, die der Aufforderung bisher noch nicht nachgekommen sind. Im Schreiben wird erheblicher Druck aufgebaut und auf mögliche negative Konsequenzen hingewiesen, sollte keine Unterzeichnung erfolgen.

 

Insolvenz der P & R Container Leasing GmbH

Bei der P & R Container Leasing GmbH handelt es sich um eine von mehreren P & R Gesellschaften, konkret um einen insolventen Container bzw. Schiffsfond, in den Anleger ihr Geld investieren konnten. Seit mittlerweile drei Jahren ist das Insolvenzverfahren über die P & R Container Leasing GmbH eröffnet. Von der Insolvenz betroffen sind über 10.000 Anleger.

Aktuell möchte der zuständige Insolvenzverwalter, Dr. jur. Philipp Heinke, auch aus Altverträgen Zahlungen an die Anlieger zurückfordern. So fordert er Anteilsinhaber erneut dazu auf, eine Verjährungsverzichtserklärung abzugeben.

 

Unentgeltliche Leistungen an die Anleger anfechtbar?

Hintergrund des Schreibens des Insolvenzverwalters ist, dass die Anleger der P & R Container Leasing GmbH aus Sicht der Kanzlei Jaffé kein Eigentum an den entsprechenden Containern erworben haben. So existieren die Container teilweise nicht oder es fand nie eine Eigentumsübertragung statt. Wenn man etwas nicht hat, hat man auch kein Recht darauf. Aus diesem Grund seien die an die Anteilsinhaber geflossenen Mietzahlungen sogenannte unentgeltliche Leistungen und könnten vom Insolvenzverwalter nach § 134 InsO angefochten werden.

In Bezug auf das angeblich nicht existierende Eigentum und der damit zusammenhängenden Insolvenzanfechtbarkeit sind mittlerweile mehrere Gerichtsverfahren anhängig. Dabei geht es insbesondere um die Streitfrage, ob Anteilsinhaber in der Vergangenheit Eigentum an den Containern erworben haben oder nicht. Der Insolvenzverwalter vertritt die Auffassung, dass dies nicht der Fall sei und möchte daher die zugeflossenen Mietzahlungen anfechten.

 

Hintergrund des neuerlichen Schreibens

Die Anleger der P & R Container Leasing GmbH werden nun erneut aufgefordert, die bisher noch nicht abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen zu unterschreiben. Insbesondere deshalb, da die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters Ende 2021 verjähren würden. Bis dahin müsste der Insolvenzverwalter Klage gegen jeden einzelnen Anleger erheben. Da bisher noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, möchte er das vermeiden. Aus diesem Grund fordert er nun sämtliche Anteilsinhaber auf, welche die Verjährungsverzichtserklärung noch nicht unterschrieben haben, dies zu tun. Durch Unterzeichnung dieser Verjährungsverzichtserklärung erkennen Anleger keine Forderungen an, sondern stimmen lediglich zu, dass keine Verjährungsfrist eintritt bzw. die Hemmung auf den 31.12.2023 verschoben wird.

In dem Schreiben wird nicht unerheblicher Druck auf die Anteilsinhaber ausgeübt. So weist der Insolvenzverwalter unter anderem darauf hin, dass Anleger im eigenen Interesse handeln sollten. Sollte nämlich keine Zustimmung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für das Jahr 2021 erfolgen, wäre das für die Anleger mit weiteren Kosten verbunden. So wird auf einen möglichen gerichtlichen Mahnbescheid hingewiesen.

 

Stand der Gerichtsverfahren

Mittlerweile sind mehrere Gerichtsverfahren anhängig, die sich damit beschäftigen, ob die Anleger Eigentum an den Containern hatten und dementsprechend auch, ob der Insolvenzverwalter überhaupt geflossene Mietzahlungen anfechten darf. Zu diesem Thema gibt es aktuell einen richtungsweisenden Beschluss des Oberlandesgerichtes München.

Das OLG München weist eventuelle Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters eindeutig zurück und entscheidet damit anders als zuvor das Landgericht München I (OLG München, Beschluss vom 20.05.2021 – 5 U 7147/20). Dies wiederum bedeutet, dass Zahlungen an die Anleger nicht zurückgefordert werden können. Das OLG München Urteil vertritt die Auffassung, dass die an die Anleger geleisteten Zahlungen seitens P & R nicht unentgeltlich gemäß § 134 InsO waren. Das wiederum führt dazu, dass der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit der Insolvenzanfechtung hätte.

Der Beschluss des OLG München erscheint für betroffene Anleger zunächst positiv, allerdings sollte man beachten, dass die Streitfrage noch nicht höchstrichterlich durch den BGH geklärt worden ist. So stellt sich hier die Frage, ob Anteilsinhaber die Verjährungsverzichtserklärung tatsächlich unterschreiben sollten oder nicht.

Insoweit sollten Sie sich von Spezialisten beraten lassen und die verschiedenen Möglichkeiten abklären.

Mit unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet des Insolvenzrechts und insbesondere des Insolvenzanfechtungsrechts stehen wir Ihnen als Fachanwälte für Insolvenzrecht bei diesbezüglichen Fragen gerne zur Verfügung.