OLG Stuttgart verneint Insolvenzanfechtungsanspruch bei Containervertriebsgesellschaft

Hintergrund

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eine von den mehreren deutschen Containervertriebsgesellschaften der ehemaligen so genannten Z.-Gruppe, bezüglich der auf Eigenantrag vom 15.03.2018 am 24.07.2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gegen den Beklagten auf §§ 143134 Abs. 1 InsO gestützte Ansprüche von insgesamt 34.481,74 € geltend.

Das Geschäftsmodell der Z.-Gruppe sah vor, dass die deutschen Containervertriebsgesellschaften von der schweizerischen Z. Corp. (Im Folgenden: Z. EF) Container ankaufen, um mit Anlegern Kauf- und Verwaltungsverträge über die Container abzuschließen. Zwischen dem Beklagten und der Insolvenzschuldnerin kamen solche auf einer Seite abgedruckte Kauf- und Verwaltungsverträge zustande; am 14./17.09.2009 über 7 Container vom Typ „ST 0942 GC2“ zum Gesamtkaufpreis von 11.165,00 € und einem „Tagesmietsatz von 0,56 € pro Container, das heißt 12,82 % des Kaufpreises per anno“ (Anlage K 4), sowie am 10./13.11.2012 über die 11 Container vom Typ „20 „STANDARD S“ zum Gesamtkaufpreis von 24.420,00 € sowie einem „Tagesmietsatz von 0,75 € pro Container, das heißt 12,28 % des Kaufpreises per anno“.

Kaufvertrag

  1. Der Investor kauft hiermit von Z. die Anzahl von […] Stück Container vom Typ Angebot Nr. […]
  2. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt
  3. a) auf das Konto der Z. […], bei Zahlung auf das Z.-Konto beginnt die Mietgarantie fünf Arbeitstage nach Geldgutschrift (Mietbeginn), […]
  4. Die Eigentumsübertragung der/ des Container(s) erfolgt innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises. Die Übergabe der/des Container(s) wird durch nachfolgenden Verwaltungsvertrag ersetzt.
  5. Der Investor erhält zum Nachweis der Eigentumsübertragung der/des Container(s) ein von Z. ausgestelltes Eigentumszertifikat mit dem internationalen Code und der Seriennummer seiner/seines Container(s).

Verwaltungsvertrag

  1. Der Investor beauftragt Z. mit der Verwaltung der/des oben genannten Container(s). Z. wird alle mit der Verwaltung zusammenhängenden Verträge eigenverantwortlich abschließen und garantiert dem Investor, dass bereits zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung ein Miet- oder Agenturverhältnis besteht. Z. ist berechtigt, Untervollmachten zu erteilen. Sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Miet- oder Agenturverhältnis gehen gleichzeitig mit der Eigentumsübertragung auf den Investor über. Z. zieht die Mieten für den Investor ein. Etwaige Unterdeckungen gegenüber der garantierten Miete gehen zu Lasten der Z.. Eventuell über den Betrag der garantierten Miete hinausgehende Mieteinnahmen verbleiben Z., der dieser Überschuss als Verwaltungsgebühr hiermit abgetreten wird. Darüber hinaus hat Z. keinen Anspruch auf eine Vergütung. Die Abtretung wird hinfällig, sobald der Vertrag gekündigt oder Z. aus sonstigen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen. Dies gilt auch für den Fall, dass Z. seine Garantieverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllen sollte. Die Rechte aus dem Miet- oder Agenturverhältnis werden dann von dem Investor oder einem von diesem bestellten neuen Verwalter unmittelbar wahrgenommen.
  2. Z. garantiert dem Investor für die Dauer von 5 Jahren (je 365 Tage) einen Tagesmietsatz von [….] pro Container, d. h. [….] % des Kaufpreises per anno.
  3. Der Vertrag gilt ab Mietbeginn und hat die Laufzeit von 5 Jahren.
  4. Nach Ablauf der Garantiezeit ist Z. bereit, den/die Container zurückzukaufen und wird rechtzeitig vor Ablauf des Vertrags ein Kaufangebot unterbreiten.
    […]

Eine weitergehende Individualisierung der Container erfolgte nicht und die Insolvenzschuldnerin übergab dem Beklagten kein Eigentumszertifikat nach Ziffer 4 des jeweiligen Kaufvertrages. Der Rückkaufpreis war jedenfalls in den Kauf- und Verwaltungsverträgen selbst nicht festgelegt. Nachdem der Beklagte den Gesamtkaufpreis entrichtet hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin auf die Verwaltungsverträge die vereinbarten Tagesmietzinsen, damit ab dem angefochtenen Zeitraum seit 15.03.2014 in Bezug auf den Vertrag vom 14.09./17.09.2009 (0,56 €/Container, 12,82 % des Kaufpreises) 1.159,34 € (1.073,10 € und Restmiete 86,24 €) und bezüglich des Vertrages vom 10./13.11.2012 (0,75 €/Container, 12,28 % des Kaufpreises) 11.762,40 € (11.292,15 € und Restmiete 470,25 €). Am 16./20.09.2014 kamen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte überein, dass die Insolvenzschuldnerin die Container aus dem Vertrag vom 14.09./17.09.2009 zum Kaufpreis von 6.545,00 € zurückerwirbt (Anlage K 6), woraufhin die Insolvenzschuldnerin am 18.11.2014 an den Beklagten den angefochtenen Rückkaufpreis von 6.545,00 € leistete. Den Rückkauf der Container aus dem Vertrag vom 10./13.11.2012 vereinbarten die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte am 17./20.10.2017 (Anlage K 7). Am 24.01.2018 zahlte die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten den angefochtenen Rückkaufpreis von 15.015,00 € und den Restmietzins von 470,25 €. Der Beklagte erlangte aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen während der Vertragslaufzeiten von 5 Jahren insgesamt einen Gewinn in Höhe von 8.194,33 €.

Erstinstanzlicher Vortrag

Der Kläger trug erstinstanzlich vor, dass der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz für die Übereignung der Container an den Beklagten nicht eingehalten gewesen sei und es hätten zu den Vertragszeitpunkten nur noch Bruchteile der von der Insolvenzschuldnerin und den mit ihr verbundenen Unternehmen an die Anleger veräußerten Container existiert. Die Bestandslücke an Containern sei spätestens ab dem Jahr 2010 so groß gewesen, dass die Insolvenzschuldnerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, mit den aus der Vermietung von Seefrachtcontainern erzielten Einnahmen die gegenüber den Investoren bestehenden Verbindlichkeiten auf Zahlung der garantierten Mieten und Durchführung von Rückkäufen zu decken. Die Zahlungen seien von der Insolvenzschuldnerin bewusst auf eine tatsächlich nicht bestehende Schuld erfolgt und daher unentgeltlich im Sinne des § 134 InsO.

Der Beklagte bestritt erstinstanzlich die Deckungslücke zwischen den bestehenden und verkauften Containern zu den Vertragszeitpunkten mit Nichtwissen. Der Vortrag sei jedenfalls unsubstantiiert. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die im Kauf- und Verwaltungsvertrag vom 14.09./17.09.2009 veräußerten Container. Auch nach dem Vortrag des Klägers hätten zumindest ein Teil der von der Insolvenzschuldnerin verkauften Container tatsächlich existiert. Wenn die verkauften Container nicht bestanden haben sollten, hätte die Insolvenzschuldnerin Ansprüche nach § 536 BGB geltend machen müssen, welche nunmehr verjährt seien.

Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 21.560,00 € bezüglich der Rückkaufswerte statt. Die Zahlungen auf die Tagesmietzinsen seien nicht unentgeltlich gemäß § 134 Abs. 1 InsO erfolgt.

 

OLG Stuttgart: Kein Anspruch gemäß §§ 143, 134 Abs. 1 InsO

Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß §§ 143134 Abs. 1 InsO in Höhe von insgesamt 21.560,00 € zu. Die aufgrund der vereinbarten Rückkäufe von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Kaufpreiszahlungen am 18.11.2014 in Höhe von 6.545,00 € und am 24.01.2018 in Höhe von 15.015,00 €, stellen keine unentgeltlichen Leistungen im Sinne von § 134 InsO dar.

Auch wenn in Ziffer 4 der Verwaltungsverträge nur die Verpflichtung aufgenommen war, dass die Insolvenzschuldnerin dem Beklagten rechtzeitig vor Ablauf der Garantiezeit der Verwaltungsverträge ein Kaufangebot für den Rückkauf der Container unterbreiten wird, ohne dass in den Kaufvertrags- Verwaltungsverträgen bereits bestimmte Rückkaufpreise vereinbart waren, und die Inhalte der jeweils in der Ziffer 1 der Kaufverträge genannten Angebote nicht von den Prozessparteien dargelegt wurden musste die Insolvenzschuldnerin nach der Vertragsauslegung gemäß §§ 133157 BGB jedenfalls nach Ablauf der garantierten Mietzeit von 5 Jahren gegenüber dem Beklagten ein verbindliches Kaufangebot für den Rückkauf nach den üblichen objektiven Kriterien, also nach dem aktuellen wirtschaftlichen Verkehrswert der Container dieser Gattung unterbreiten, so dass entgegen der Auffassung des Landgerichts aus den Vorverträgen (Ziffer 4 der Kaufvertrags- Verwaltungsverträge) die essentialia negotii für die späteren Rückkaufverträge abgeleitet werden konnten Im Übrigen ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass die Insolvenzschuldnerin für den Vertrieb der Kauf- und Verwaltungsverträge, wie bei allen Finanzanlagen ähnlicher Modelle üblich, zumindest eine Beispielsrechnung in die den jeweiligen Verträgen vorgeschalteten Angebote zur kundengerechten Produktvermittlung aufnahm, denn ansonsten hätte der Beklagte keine Vorstellung darüber gehabt, ob die Gewährung des Kaufpreises für die Dauer von mindestens 5 Jahren in Anbetracht des Rückkaufswerts und der garantierten Tagesmietzinsen für ihn als „Investor“ rentabel ist.

Unerheblich ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Vereinbarungen über den Rückkauf der Container am 16./20.09.2014 und 17./20.10.2017  sowie der Auszahlungen der dort festgelegten Rückkaufwerte von 6.545,00 € am 18.11.2014 bzw. in Höhe von 15.015,00 € am 24.01.2018 nicht Eigentümer von konkreten Containern war, so dass der Beklagte seine Pflicht auf Rückübertragung des Eigentums an die Insolvenzschuldnerin nach § 275 Abs. 1 Fall 1 BGB nicht erfüllen konnte.

Zunächst kann die vom Schuldner erbrachte Zuwendung nicht bereits deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung ausgeblieben ist (BGH, Urteil vom 11.11.2021, IX ZR 237/20, Juris Rdnr. 53BGH, Urteil vom 07.09.2017, IX ZR 224/16, Juris Rdnr. 21).

 

Zudem standen dem Beklagten in den Zeitpunkten der Vereinbarungen über die Rückkaufspreise noch die aus den Kaufverträgen vom 14./17.09.2009 und 10./13.11.2012 resultierenden Ansprüche nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Individualisierung der Gattungsschuld und Eigentumsverschaffung zu. Da 7 Container des Typs „ST 0942 GC2“ und 11 Container des Typs „20 „STANDARD S“ als Gattung nach § 243 Abs. 1 BGB auf dem Markt vorhanden waren, war der Erwerb bzw. die Spezifizierung der Container in Form von BIC-Codes für die Insolvenzschuldnerin nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Die Insolvenzschuldnerin hatte die Fäden bis zur Beendigung der Kauf- und Verwaltungsverträge in der Hand und musste nicht die Aufforderung des Beklagten nach Ziffer 4 des Kaufvertrages vom 10./13.11.2012 abwarten, denn nach Ziffer 3 der Kaufverträge sollte die Eigentumsübertragung der Container innerhalb von maximal 90 Tagen nach Geldgutschrift des Kaufpreises erfolgen, so dass §§ 271 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB zur Anwendung kam. Sie hätte sich jedenfalls durch die Verpflichtungen in Ziffern 1, 4 und 8 der Verwaltungsverträge bei Ablauf der Garantiezeit auch nicht darauf berufen können, dass ein Anspruch nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB auf Konkretisierung des Kaufgegenstandes und Eigentumsverschaffung nicht rechtzeitig nach Ziffer 4 der Kaufverträge geltend gemacht und nach §§ 199195 BGB verjährt sei.

Da dem Beklagten die Rückübertragung allein aufgrund des Verhaltens der Insolvenzschuldnerin nach § 275 BGB unmöglich war, war die Insolvenzschuldnerin nach § 326 Abs. 2 BGB trotzdem zur Zahlung der Rückkaufpreise verpflichtet.

Im Übrigen kamen die Insolvenzschuldnerin und der Beklagte als Parteien der Rückkaufverträge konkludent überein, dass die Insolvenzschuldnerin durch Zahlung der Rückkaufpreise jedenfalls den Primäranspruch auf Konkretisierung auch nach Ziffer 4 der ursprünglichen Kaufverträge ablöst, so dass keine unentgeltlichen Leistungen nach § 134 Abs. 1 InsO vorlagen.

Der Beklagte erklärte entgegen der Auffassung des Klägers keinen einseitigen Verzicht, sondern er erhielt die „Rückkaufangebote“ der Insolvenzschuldnerin konkludent in Erfüllung statt nach § 364 Abs. 1 BGB angeboten, die er jeweils konkludent annahm. Die Vertragsparteien der Rückkaufverträge wollten nach der Interessenlage sämtliche verbleibenden vertraglichen Verpflichtungen aus den Kauf- und Verwaltungsverträgen erfüllen und verfolgten deshalb mit der Auszahlung der Rückkaufspreise den Zweck der Gewährung von dauerhaft dem Beklagten zustehenden Leistungen. Die Insolvenzschuldnerin hat bei einer zugunsten des Klägers angenommenen Kenntnis der fehlenden Eigentumsverschaffung an den Beklagten mit dem Angebot auf Rückkauf der Container nicht ausschließlich im Hinblick auf Ziffer 4 der Verwaltungsverträge gehandelt, sondern zugleich in Bezug auf die bestehende Schuld aus dem ursprünglichen Kausalgeschäft eine Willenserklärung abgegeben.

Trotz unstreitig fehlender Kenntnis des Beklagten von der mangelnden Konkretisierung der Container, war er jedenfalls durch die Annahme des Angebots konkludent damit einverstanden, dass die Insolvenzschuldnerin noch etwaig bestehende Verpflichtungen mit ihren Zahlungsverpflichtungen ablöst.

Im Übrigen wurden durch die Vereinbarungen und Zahlungen der Rückkaufpreise die Kapitaleinlagen zurückgewährt, was § 134 Abs. 1 InsO entgegensteht (OLG Hamm, Urteil vom 15.06.2021, I-27 U 105/20, Juris Rdnr. 13, 14).

Von einer Unentgeltlichkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn die Auszahlung auf die Einlage des Anlegers erbracht wird, denn durch die Auszahlung verliert der Anleger seinen Anspruch auf Rückzahlung der (noch vorhandenen) Einlage, was seine Gegenleistung darstellt (BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 139/17, Juris Rdnr. 13BGH, Urteil vom 20.04.2017, IX ZR 252/16, Juris Rdnr. 19BGH, Versäumnisurteil vom 22.04.2010, IX ZR 225/09, Juris Rdnr. 11, 12; BGH, Urteil vom 09.12.2010, IX ZR 60/10, Juris Rdnr. 6).

Den Leistungen der Insolvenzschuldnerin standen ausgleichende Gegenleistungen des Beklagten mit einem entsprechenden Vermögenswert gegenüber. Die Insolvenzschuldnerin erbrachte an den Beklagten in Bezug auf beide Kauf- und Verwaltungsverträge innerhalb der Garantiezeit von 5 Jahren Leistungen in Höhe von 43.779,33 € (Rückkaufwerte 21.560,00 € und Tagesmietzinsen 22.219,33 €, so dass der Beklagte nach Abzug seiner Kaufpreiszahlungen in Höhe von 35.585,00 € eine Rendite von 8.194,33 € hatte. Dies begründet keine Unentgeltlichkeit der Zahlungen im Hinblick auf die vereinbarten „Rückkaufswerte“, denn diese waren aus der Sicht des Empfängers nach den üblichen objektiven Kriterien (BGH, Urteil vom 05.07.2018, IX ZR 126/17, Juris Rdnr. 14; Kayser/Freudenberg in Münchener Kommentar, a. a. O., § 134 InsO Rdnr. 14), somit nach dem Marktwert zu bestimmen.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Bezug auf den am 24.01.2018 ausgezahlten Rückkaufpreis in Höhe von 15.485,25 € zu, denn die Auszahlung erfolgte aufgrund der nicht nach §§ 130 ff. InsO anfechtbaren Rückkaufvereinbarung vom 17./20.10.2017 und war somit kongruent. Hierauf hat sich der Kläger daher auch nicht berufen.

 

Die Entscheidung des OLG Stuttgart passt zu den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf die P § R – Containerinsolvenzen, da erneut bestätigt wird, dass die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO mangels Unentgeltlichkeit nicht anwendbar ist.