OLG Oldenburg verneint Tierhalterhaftung - kein Schmerzensgeld nach Unfall wegen Reitfehlers
Eine Reiterin verlangte nach dem Sturz mit einem Pferd Schmerzensgeld von der Tierhalterin. Das OLG Oldenburg geht jedoch von einem Reitfehler der Frau aus und hat ihre Klage entsprechend abgewiesen.
Da sich bei dem Reitunfall keine Tiergefahr verwirklicht habe, steht einer klagenden Reiterin auch kein Schmerzensgeld vom Eigentümer des Pferdes zu. Da die Reiterin nämlich unsicher gewesen sei, könne der sich anschließende Reitunfall auch ihre Schuld gewesen sein.
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.10.2021, Az.: U 106/21
Die Klägerin ritt am Unfalltag zum ersten Mal auf dem Pferd namens Ronald. Dieses ist nach Angaben der klagenden Frau sehr nervös gewesen. Später stellte sich vor Gericht heraus, dass die Frau auch nicht sehr reiterfahren war. Als das Pferd sodann vom Trab in den Galopp wechselte, kam die klagende Frau zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu.
Ihrer Ansicht nach ist es zu dem Unfall gekommen, weil Ronald auf einmal durchgegangen sei. Aus diesem Grund verlangte sie Schmerzensgeld vom beklagten Eigentümer des Pferdes. Dieser hielt jedoch dagegen, dass die Frau dem Tier durch anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben habe. Ronald habe nur gehorcht, sodass sich in dem Unfall nicht die Tiergefahr verwirklicht habe, sondern der Reitfehler.
Damit folgt das OLG der Argumentation des beklagten Eigentümers, das die Verwirklichung einer Tiergefahr nicht zweifelsfrei feststellen konnte. Eine Zeugin habe berichtet, dass die klagende Frau von Anfang an unsicher gewirkt, die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt hätte. Das Tier ist der Zeugin zufolge normal und sanft in den Galopp gewechselt, offenbar weil die klagende Frau aus Unsicherheit die Beine an den Körper des Tieres presste, was den Befehl zum Galopp gleichkomme. Der Reiterin hat daher laut Gericht kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden.