OLG München bestätigt Wirksamkeit einer Enterbungsklausel im Testament

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23.09.2024 (Az.: 33 Wx 325/23 e) hat für Klarheit in einem sensiblen Bereich des Erbrechts gesorgt. Im Zentrum stand die Frage, ob eine testamentarische Klausel, die die Enterbung eines Erben für den Fall einer bestimmten Eheschließung vorsieht, sittenwidrig ist.

Der Fall:
Ein Erblasser setzte seine beiden Söhne zu gleichen Teilen als Erben ein. Gleichzeitig bestimmte er, dass ein Sohn enterbt werde, sollte er seine Lebensgefährtin heiraten. Als die Heirat stattfand, beantragte der andere Sohn die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der enterbte Sohn wandte sich gegen die Klausel mit der Begründung, sie sei sittenwidrig. Während das Nachlassgericht ihm zunächst Recht gab, entschied das OLG München zugunsten der Wirksamkeit der testamentarischen Verfügung.

Die rechtliche Begründung:
Das Gericht betonte die Testierfreiheit des Erblassers, die es ihm erlaubt, seine Erben nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen. Die Bedingung der Enterbung im Falle einer bestimmten Eheschließung sei nicht sittenwidrig, da der Erblasser damit keinen unzumutbaren Druck auf den Erben ausgeübt habe. Der Erbe habe die freie Wahl gehabt, die Erbschaft durch Verzicht auf die Eheschließung zu sichern oder das Risiko der Enterbung in Kauf zu nehmen.

Bedeutung für die Praxis:
Die Entscheidung stärkt die Gestaltungsfreiheit von Erblassern und zeigt, dass Bedingungen im Testament, die an bestimmte Lebensentscheidungen geknüpft sind, wirksam sein können – solange sie nicht gegen die Menschenwürde oder das allgemeine Anstandsgefühl verstoßen.

Fazit:
Der Beschluss des OLG München schafft Rechtssicherheit für Erblasser und Erben und verdeutlicht die weitreichenden Möglichkeiten, die das Erbrecht in Deutschland bietet.

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