OLG Karlsruhe - Clubbetreiberin haftet für Tanzunfall

Es müsse zwar nicht ständig jemand mit einem Bodenwischer durch den Club laufen, allerdings müssen die Tanzflächen regelmäßig am Abend einer Veranstaltung kontrolliert werden. Ansonsten machen sich Clubbetreiber haftbar. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022, Az.: 7 U 125 / 21.)

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört es, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird, so die Karlsruher Richter. Die Betreiberin einer Diskothek muss von einem gestürzten Gastbehandlungskosten und Krankengeld i.H.v. rund 37.000,00 € erstatten. Die Discobesucherin war am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste daher über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden. In der ersten Instanz vor dem LG Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, die erbrachten Versicherungsleistungen für die Discobesucherin zurückhaben wollte, abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe nun vollumfänglich Erfolg.

Um nicht zu haften, hätte die Betreiberin beweisen müssen, dass Sie oder Ihre Mitarbeiter den Boden regelmäßig und ausreichend kontrolliert hätten, so das OLG. Allerdings seien schon die Kontrollanweisungen, die Betreiberin dem Chefverantwortlichen übergeben hatte, nicht ausreichend gewesen. Der Verantwortliche war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Die Einzelheiten des Fußbodens konnten aus dieser Perspektive jedoch nicht erkennen. Zwar müsse nicht ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche laufen. Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen sei jedoch notwendig, so die Karlsruher Richter. Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens hätte rechnen müssen.

 

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