Neue Entwicklung in den Insolvenzverfahren der P&R-Gruppe: Abschlagszahlung für Gläubiger des Containerbetriebs rückt näher
Die 54.000 Anleger der insolventen P&R Gruppe erhalten derzeit Briefe vom Insolvenzverwalter der vier insolventen Containerbetriebsgesellschaften von P&R, Michael Jaffé aus München. Mehr als 400 Millionen Euro konnten Jaffé und sein Team seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des früheren Containervertriebs sichern, heißt es in dem Schreiben. Das Geld sei auf einem gesonderten Insolvenzanderkonto hinterlegt und soll so schnell wie möglich in einem ersten Abschlag an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Daher stellen die Insolvenzverwalter in dem Schreiben den Vorschlag zur Abstimmung, die Erlöse anteilig je nach Schadenshöhe der Anleger auf die einzelnen P&R-Gesellschaften zu verteilen. Die Frist für das Votum der Gläubiger läuft bis zum 17.November 2020.
Die vier deutschen P&R Gesellschaften erhalten Erlöse gemeinschaftlich
Die Insolvenzverwalter der vier insolventen Containervertriebsgesellschaften von P&R aus Grünwald bei München verschicken derzeit Briefe und Stimmzettel an 54.000 Anleger, die Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Es wird vorgeschlagen, die Erlöse anteilig je nach Schadenshöhe der Anleger auf die einzelnen P&R-Gesellschaften zu verteilen. So wollen die Insolvenzverwalter eine Gleichbehandlung aller P&R-Anleger erreichen, egal bei welcher Gesellschaft sie Kunde waren. Die vier deutschen P&R-Gesellschaften haben Container an Anleger verkauft, diese für sie vermietet und nach dem Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes wieder zurückgenommen. Das Vermieten an Leasinggesellschaften und andere Nutzer der vorhandenen Container, wurde bzw. wird von der nicht insolventen P&R Equipment & Finance Gruppe aus der Schweiz durchgeführt. Die Insolvenzverwalter haben mit dieser eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach alle Erlöse den insolventen, deutschen Gesellschaften gemeinschaftlich zustehen.
Erlöse sollen in entsprechend der Forderungen verteilt werden
Für die Verteilung der Erlöse aus der Containerverwertung zwischen den vier deutschen P&R Containerverwaltungsgesellschaften soll die Höhe der Schadensersatzansprüche der Anleger bei den jeweiligen P&R Containerverwaltungsgesellschaften maßgeblich sein. Die Erteilung der Erlöse erfolgt also in dem Verhältnis, in dem sich diese Ansprüche der Anleger prozentual auf die einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaften verteilen. Durch die Verteilung der Erlöse im gleichen Anteil würden die Gläubiger in alles vier P&R-Gesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren, mithin keine P&R Containerverwaltungsgesellschaft einen – in Relation zu den jeweils berechtigten Forderungen der Anleger – höheren Anteil aus den Erlösen erhält als eine der anderen P&R-Gesellschaften, argumentieren die Insolvenzverwalter.
Dem ist zuzustimmen, denn Anleger haben sich in der Regel aufgrund der jeweiligen Konditionen der Container-Angebote für oder gegen eine Anlage entschieden und nicht weil sie Kunde einer bestimmten P&R-Gesellschaft werden wollten.
Wechselseitige Ansprüche der P&R-Gesellschaften sind nachrangig gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
Die Insolvenzverwalter schlagen zudem vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten der vier Gesellschaften untereinander als nachrangig gelten. Es wurde festgestellt, dass in den Buchhaltungen der P&R Gesellschaften in ganz erheblichem Umfang wechselseitige Bilanzpositionen zwischen den vier deutschen Gesellschaften und der P&R AG verzeichnet sind. Dies offensichtlich deswegen, um die Gesellschaften, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen hatten, mit der nötigen Liquidität auszustatten. Die Insolvenzverwalter gehen davon aus, dass die Erlöse nicht ausreichen werden, um die erstrangigen Forderungen vollumfänglich zu bedienen, weshalb die nachrangigen Forderungen zwischen den Gesellschaften nicht zum Zug kommen werden.
Dieser Vorschlag ist sinnvoll. Das Verfahren wird hierdurch beschleunigt und es werden Kosten eingespart.
Insolvenzquoten können unterschiedlich sein
Auch wenn durch die vorbezeichneten Maßnahmen alle Gläubiger in allen vier Gesellschaften gleichermaßen von den erzielten Erlösen profitieren sollen, bedeutet das nicht unbedingt, dass auch die Quote in den jeweiligen Insolvenzverfahren identisch sein wird, da ggf. auch weitere Gläubiger, die keine Anleger sind, Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Solche Ansprüche sind bislang allerdings nur in geringem Umfang zur Insolvenztabelle angemeldet worden, bspw. von der Finanzverwaltung oder ehemaligen Vermittlern. Zudem kann es sein, dass in einzelnen Insolvenzverfahren weitere Einnahmen erzielt werden können, bspw. aus der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte oder Insolvenzanfechtungen, wenn diese nicht alle P&R-gesellschaften gleichermaßen betreffen.
Anleger können noch Vergleich mit Insolvenzverwalter abschließen
Anleger, die bisher noch keine Vergleichsvereinbarung mit den Insolvenzverwaltern abgeschlossen haben, können dies noch nachholen. Nach Angaben der Insolvenzverwalter wird im Herbst ein weiterer Prüfungstermin für Forderungen stattfinden, in dem die Forderungen noch vor der ersten Abschlagszahlung festgestellt werden können. Nur Anleger, die einen solchen Vergleich abgeschlossen haben, können an der ersten Abschlagszahlung teilnehmen, die die Insolvenzverwalter bei Annahme des Verteilungsschlüssels durch die Gläubiger in Kürze ausschütten wollen.
Votum der Gläubiger bis 17.November 2020
Das Votum der Gläubiger über die Vergleichsvereinbarung findet bis zum 17.11.2020 im schriftlichen Verfahren statt. Angesichts der Tatsache, dass eine Gläubigerversammlung, wie seinerzeit in der Olympiahalle aufgrund der Coronapandemie nicht durchgeführt werden kann, hat das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – die Durchführung einer Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Gläubiger haben noch bis zum 17.11.2020 Zeit, ihre Stimmzettel abzuschicken.
Vergleichsvereinbarung zustimmen
Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, als Gläubiger der vom Insolvenzverwalter und dem Sonderinsolvenzverwalter vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung über die Behandlung der wechselseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten sowie der Verteilung der aus der Containerverwertung erzielten Erlöse zuzustimmen. Werden die Erlöse im gleichen Anteil verteilt, profitieren die Gläubiger in allen vier Gesellschaften gleichermaßen von den Erlösen. Auch ist der Vorschlag, wonach die Forderungen zwischen den Gesellschaftern als nachrangig eingeordnet werden pragmatisch und zielführend, da das Verfahren hierdurch deutlich beschleunigt wird und unnötige Kosten eingespart werden. Im Übrigen sehen auch wir keine Alternative zur vorgeschlagenen Vergleichsvereinbarung. Eine streitige Auseinandersetzung zwischen den Insolvenzmassen (d.h. den einzelnen P&R Containerverwaltungsgesellschaften) mit dem Ziel einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage würde nicht nur erhebliche Kosten verursachen. Eine streitige Auseinandersetzung würde insbesondere dazu führen, dass über Jahre hinweg keine Gelder an die Gläubiger ausbezahlt werden.
Als Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten wir Sie als Gläubiger in Insolvenzverfahren bezogen auf ihre individuelle Interessenlage gerne in Bezug auf Forderungsanmeldungen und zum Umgang mit etwaigen Vergleichsvorschlägen im Rahmen von Insolvenzverfahren.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht