Neue Entscheidung des BGH zur Insolvenzanfechtung- Insolvenzrecht und Gesellschaftsrecht : Die Darlehensrückzahlung an einen Nichtgesellschafter ist nicht anfechtbar (BGH, 27.02.2020 – IX ZR 337/18)

Gewährt ein außenstehender Dritter einem Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin und dessen Ehefrau ein Darlehen, welches der Gesellschafter zur Gewährung eines Darlehens an die Gesellschaft verwendet, ist die Rückzahlung des Darlehens an den Dritten durch die Gesellschaft dem Dritten gegenüber nicht als Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens anfechtbar (BGH, Urteil vom 27.02.2020 – IX ZR 337/18).

Hintergrund dieses Urteils ist ein Fall, in dem ein Dritter dem Gesellschafter und dessen Ehefrau ein Darlehen in Höhe von 1 Mio. Euro gewährt, den Betrag aber direkt an die Gesellschaft (GmbH) überwiesen hat. Die Gesellschaft tilgte das Darlehen durch eine Zahlung in Höhe von 550.000 Euro, indem sie den Betrag direkt an den Dritten zahlte. Der Insolvenzverwalter war der Ansicht, dass es sich hierbei um die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens durch die GmbH handeln würde. Er erhob eine Anfechtungsklage gegen den Darlehensgeber auf Rückgewähr der 550.000 Euro nebst Zinsen. Während zwei Vorinstanzen dem Insolvenzverwalter Recht gaben (LG Heidelberg – 5 O 265/16 und OLG Karlsruhe – 3 U 15/17) und den Darlehensgeber zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilten, hob der BGH die Entscheidung mit Urteil vom 27.02.2020 auf und wies die Klage ab. Der BGH führt aus, dass eine Darlehensrückzahlung an einen außenstehenden Dritten nicht der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO unterliegt. Eine Rechtshandlung sei nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines nachrangigen Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor deren Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden sei. Im Verhältnis zum Beklagten seien diese Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. Dem Nachrang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO unterliegen Ansprüche auf Rückgewähr von Darlehen, die von einem Gesellschafter gewährt worden seien, der einer Gesellschaft im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 1 InsO angehöre und der nicht dem Kleinbeteiligtenprivileg gem. § 39 Abs. 5 InsO unterfalle. Der Beklagte sei allerdings nie Gesellschafter der Schuldnerin gewesen oder stehe einem solchen gleich. Finanzierungshilfen Dritter sind aber nur dann wie Gesellschafterdarlehen zu behandeln, wenn der Dritte bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter gleichsteht. Andernfalls ist diese extreme Form der Insolvenzanfechtung nach § 135 InsO nicht gerechtfertigt.

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