Neue Entscheidung des BGH im Scheidungsrecht
Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben – Der Anspruch auf Ehegattentrennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Eheleute tatsächlich in einer Wohnung zusammengelebt haben, und auch nicht, dass die Eheleute gemeinsam gewirtschaftet haben BGH, 19.02.2020, XII ZB 358/19).
Mit Beschluss vom 19.02.2020 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle einer arrangierten Ehe, dass der Frau Trennungsunterhalt zustehe, auch wenn die Eheleute nie zusammengelebt oder gewirtschaftet haben und die Ehe nur von kurzer Dauer war. In dem Fall hatte eine Frau von ihrem Mann Trennungsunterhalt verlangt. Die Ehe war von den Eltern arrangiert worden, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben. Die Frau lebte zum Zeitpunkt der Heirat bei ihren Eltern in Frankfurt und arbeitete bei einer Bank, der Mann lebte in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler. Ursprünglich war geplant, dass sich die Frau zu ihrem Mann nach Paris versetzen lassen würde, um dort gemeinsam zu leben. Auch nach der Eheschließung im August 2017 lebten die beiden weiter getrennt in Frankfurt und Paris. Das Paar verbrachte gelegentlich die Wochenenden miteinander aber ohne eine sexuelle Beziehung aufzunehmen. Es gab kein gemeinsames Konto und ihre Einkünfte verbrauchten beide jeweils für sich selbst. Im August 2018 trennte sich das Paar. Die Frau forderte von dem Mann Trennungsunterhalt, schließlich habe er mehr verdient als sie. Sie hätten „ein ganz normales Eheleben“ geführt. Während das Amtsgericht ihren Antrag noch zurückwies, hatte die Frau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main dann aber Erfolg. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Frankfurter Richter. Auch eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ sei ebenso wenig Voraussetzung, betonte das OLG. Es gebe keine nur formell bestehende Ehe mit gegenüber den gesetzlichen Rechten modifizierten oder verminderten Rechten. Durch ihr Verhalten können die Eheleute auch die gesetzlichen Ansprüche nicht beschränken. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde gegen den Frankfurter Beschluss zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Auch eine Verwirkung wegen einer kurzen Ehedauer liege nicht vor. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege ein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen. Um es kurz zu machen: Ehe bleibt Ehe, egal welches Lebensmodell die Ehepartner für sich wählen.
Bei der Trennung von dem Ehepartner ergeben sich einige Rechtsfolgen. So kann ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. Es können sich aber weitere Pflichten ergeben, etwa aus einer gemeinsamen Wohnung oder einem gemeinsamen Haushalt. Eine unabhängige anwaltliche Beratung ist dabei unerlässlich. In unserer auf das Familienrecht spezialisierten Kanzlei beraten wir Sie gerne im Hinblick auf sämtliche Rechtsfolgen, die eine Trennung mit sich bringt.
Wir bieten Ihnen während der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an und stimmen die Kosten im Vorfeld mit Ihnen ab.
Rechtsanwältin Martina Hunneshagen
Fachanwältin für Familienrecht