Mietrecht – AG Starnberg – Fledermausköttel rechtfertigen keine Mietminderung
Wer auf dem Land lebt, muss landesübliche Tierarten tolerieren und mit ihnen und ihren Extrementen leben, zumindest, wenn keine messbare Minderung der Wohnqualität zu erkennen ist. Das entschied das Amtsgericht Starnberg (AZ: 4 C 768/21).
Eine Familie aus dem bayerischen Andechs will bis zu 50 Fledermausköttel täglich auf der Terrasse ihrer Mietwohnung gezählt haben. Per Zivilklage vor dem Amtsgericht verlangten die Mieter bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartiers und zudem Mietminderung. Die Mieter der Wohnung im oberbayerischen Andechs beschwerten sich über ein Fledermausquartier im Dach, das zu herabfallenden Kot und Urin auf ihrer Terrasse führte. Die Richter wiesen die Klage am 10.02.2023 ab.
Die Begegnung mit landesüblichen Tierarten und damit auch mit ihren Exkremten sei in einer ländlichen Wohnlage hinzunehmen, urteilt das Amtsgericht. Eine messbare Minderung der Wohnqualität könne nur eintreten, wenn in Folge von baulichen Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich mehr auftreten oder in Bereich des Mietobjekts gezüchtet würden. Dies sei aber hier nicht der Fall. Zeugenvernehmungen hätten die Beeinträchtigung von täglich bis zu 50 Fledermauskötteln nicht bestätigt.
Eine Fledermausexpertin kam zu dem Ergebnis, dass über die Terrasse keine Wochenstube mit einer großen Fledermauspopulation wohnte, da sie nur einzelne Exemplare sichtete. Das Quartier zu verschließen sei nicht ohne Weiteres zulässig, da Fledermäuse unter Artenschutz stehen. Auch mit Blick auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die beiden minderjährigen Kinder kam das Gericht zu keiner Entscheidung zu Gunsten der Kläger. Hier sei keine konkrete Gefahr benannt worden, die aus dem Kontakt mit den Exkrementen resultieren sollte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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