Maklerrecht – Unterbrochene Kausalkette beim Maklervertrag

Der BGH hatte sich mit der im Maklerrecht häufig streitigen Frage zu beschäftigen, ob der Nachweis des Interessenten für den Vertragsschluss entscheidend war. Mit Urteil vom 05.03.2020 bekräftigten die Karlsruher Richter, dass nur handfeste Gründe die Annahme einer Unterbrechung der Kausalkette vom Nachweis bis zum Abschluss des Geschäfts rechtfertigen.

„Für die Annahme einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis der Vertragsangelegenheit durch den Makler und dem Abschluss des Hauptvertrages genügt es nicht, dass sich aus der Sicht des Maklerkunden die vom Makler nachgewiesene Vertragsangelegenheit zerschlagen hat. Entscheiden ist vielmehr, ob der nachgewiesene Interessent seine Absicht, das Geschäft abzuschließen, aufgegeben hat. Nur eine vom nachgewiesenen Interessenten eingegangene endgültige vertragliche Bindung rechtfertigt die Annahme einer Aufgabe seiner Vertragsabsicht.“ (BGH, Urteil vom 05.03.2020, Az.: I ZR 69/19)

Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall sollte eine Maklerin für eine Grundstücksverwaltung einen Kreditgeber suchen. Die Maklerin konnte Ende des Jahres 2014 eine interessierte Bank nachweisen und verhandelte mit dieser. Im Juli 2015 kündigte die Grundstücksgesellschaft den Vertrag mit der Maklerin und teilte mit, sie habe sich anderweitig ein Darlehen besorgt. Die Maklerin erfuhr jedoch, dass die Parteien im November 2015 doch einen Darlehensvertrag abgeschlossen hatten, weshalb sie ihre Provision geltend machte. Das LG München I wies die Klage ab.

 

OLG München: Kein Kausalzusammenhang

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Maklerleistung und der geschlossene Darlehensvertrag zwischen der Bank und der Grundstücksverwaltung stünden in keinem kausalen Zusammenhang.

 

BGH: Keine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen Leistung und Vertragsschluss

Zwischen Nachweis und Vertragsschluss war hier weniger als ein Jahr vergangen. Nach Ansicht der Karlsruher Richter spräche daher die Vermutung für einen Zusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss. Natürlich könne es sein, dass veränderte Umstände die Kette unterbrechen und die Vermutung widerlegen. Die bloße Behauptung der Grundstücksverwaltung, kein Interesse mehr zu haben oder ein anderes Finanzierungsangebot angenommen zu haben, reiche ohne Nachweis eines bindenden Vertragsschlusses nicht aus. Nur dann könne man davon ausgehen, dass der angestrebte Vertrag tatsächlich vom Tisch gewesen sei.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da ein einfaches Bestreiten der Kausalität zwischen Vermittlungstätigkeit und Abschluss nicht mehr ausreicht.

 

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