Maklerrecht - Keine Provision für Immobilienmakler

Eine Maklerin muss auf ihre Provision in Höhe von rund € 15.000,00 verzichten, da sie eine Kundin falsch über ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Widerrufsbelehrungen helfen nicht, wenn eine davon falsch ist, urteilte das Landgericht Nürnberg-Fürth (AZ.: 14 O 1492/22).

Die Maklerin war mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung beauftragt worden und hatte diese unter anderem auf einer Internetplattform für Immobilien installiert. Über dieses Portal meldete sich die spätere Käuferin und bekundete Interesse. Sie erhielt daraufhin von der Maklerin ein Exposé für die Wohnung sowie eine Widerrufsbelehrung. Allerdings enthielt diese weder das gesetzlich vorgeschriebene Musterwiderrufsformular noch eine Telefonnummer der Maklerin. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft und dies habe zur Folge, dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginne, so das Gericht. Dies führte auch dazu, dass die Kundin den Vertrag mit der Maklerin nach dem Kauf der Wohnung wirksam widerrufen konnte und die Maklerprovision nicht fällig wurde. Daran ändert auch nichts, dass die Kundin nach Ansicht der Maklerin eine zweite, korrekte Widerrufsbelehrung durch das Immobilienportal erhalten hatte. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin diese Widerrufsbelehrung tatsächlich erhalten habe. Denn erstens, so das Gericht, könne nicht nachgewiesen werden, dass die Kundin diese Widerrufsbelehrung tatsächlich erhalten habe. Und zweitens führten die Abweichungen zwischen beiden Belehrungen dazu, dass es insgesamt an der vom Gesetzgeber geforderten unmissverständlichen Belehrung fehlt.

Die Klage der Maklerin auf ihr Honorar wurde daher zurückgewiesen.

Die Entscheidung zeigt erneut, wie wichtig es ist, von Anfang an eine formell und inhaltlich wirksame Widerrufsbelehrung an die Interessenten zu übermitteln. Selbst wenn der Kunde bestätigt, dass der Makler sofort für ihn tätig werden soll und dadurch sein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt, ändert das nichts an der Möglichkeit des Widerrufs. Durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Maklers wird diese Klausel einfach ausgehebelt.

Informiert ein Immobilienmakler seinen Kunden falsch, dann verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf zwölf Monate und 14 Tage. Die Beauftragung des Maklers darf also nicht länger als ein gutes Jahr zurückliegen.

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