Maklerrecht – Käufer sollten Provisionszahlung zurückhalten, bis der Verkäufer den Nachweis der Provisionszahlung erbracht hat

Der Käufer einer Immobilie, die von einem Makler erfolgreich vermittelt wurde, sollte seine Provisionszahlung wegen § 656 c Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Maklernachweis, dass der Auftraggeber des Maklers seiner Zahlungspflicht tatsächlich nachgekommen ist, vorliegt (BT-Drs. 19/15827, S. 33).

Zahlt der Käufer allerdings die Provision anstandslos und fordert sie später zurück, weil er der Meinung ist, der Auftraggeber, also der Verkäufer habe seinen Provisionsanteil noch nicht bezahlt, so muss er dies auch beweisen, wie das LG Münster in seinem Urteil vom 15.12.2022, Az. 8 O 212/22, entschieden hat. Eine Pflicht zur Urkundenvorlegung im Rahmen eines Auskunftsanspruchs des Kunden zu Lasten des Maklers hat das Landgericht verneint.