Maklerrecht - BGH beanstandet Reservierungsgebühr von Maklern
Häufig verlangen Makler von Immobilieninteressenten eine Gebühr, um ein Haus zu reservieren. Die müssen sie laut BGH aber erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Makler müssen Immobilieninteressenten die Reservierungsgebühr erstatten, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Eine anderslautende Klausel benachteilige die Kunden unangemessen und sei deshalb unwirksam entschied der BGH. Von der Reservierungsgebühr hätten Kaufinteressenten weder nennenswerte Vorteile, noch erbringe der Makler eine geldwerte Gegenleistung. Das gelte auch dann, wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart wurde (AZ: I ZR 113/22). In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten die Kläger aus Sachsen ihrem Maklerunternehmen 4.200,00 € gezahlt, damit ein Haus einen Monat lang für sie reserviert und nicht anderweitig verkauft wird. Die Summe entspricht einem Prozent des Kaufpreises von 420.000,00 €. Bei Kaufabschluss sollte die Summe mit der Maklerprovision verrechnet werden. Allerdings scheiterte die Finanzierung und der Hauskauf kam nicht zustande. Die Kläger verlangten die Gebühr zurück. Amtsgericht und Landgericht in Dresden entschieden gegen sie, woraufhin sie sich an den BGH wandten. Der BGH hat im Jahr 2010 schon einmal Reservierungsgebühren beanstandet. Die Richter kritisierten sie damals als Versuch sich auch beim Scheitern der Vermittlungsbemühungen eine erfolgsunabhängige Vergütung zu sichern. Dabei seien die Kaufinteressenten nicht abgesichert, weil der bisherige Eigentümer sich doch noch gegen einen Verkauf entscheiden oder die Immobilie ohne Maklerbeteiligung an jemand anderen verkaufen könnte.
Zum nun verhandelnden Fall gab es allerdings einen deutlichen Unterschied. Damals war die Reservierungsklausel Teil des Maklervertrags. Im Fall aus Sachsen wurde die Reservierungsvereinbarung erst ein Jahr später separat abgeschlossen. Der Kunde dürfe nicht benachteiligt werden, auch wenn die Reservierung gegen Geld nicht im eigentlichen Maklervertrag, sondern später separat vereinbart werde. Nach Darstellung des Immobilienverbands Deutschlands (IVD) sind Reservierungsvereinbarungen gegen Gebühren in der Branche nicht weit verbreitet. Grund dafür sei auch die unsichere Rechtslage. Am häufigsten finden sich Reservierungsgebühren demnach derzeit beim Kauf von Neubauwohnungen direkt vom Bauträger.
Unsere auf das Maklerrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen auch bei Fragen zu Reservierungsgebühren kompetent zur Verfügung.
Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht