LG Köln zu missglückter Traumreise: Kein Schmerzensgeld für allgemeine Lebensrisiken

Ein Reiseunternehmen haftet nicht für bloße Unannehmlichkeiten und Verletzungen der Reisenden, die sich durch das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht haben. Dies hat das Landgericht Köln entschieden und die Klage eines Ehepaares gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen (LG Köln, Urteil vom 08.03.2022, AZ.: 32 O 334/20).

Hintergrund

Das Ehepaar hatte eine dreiwöchige Pauschalreise nach Mauritius für rund 12.600,00 € gebucht. Vor Ort ging allerdings einiges schief. Bei der Ankunft im Hotel am Anreisetag um 08:00 Uhr mussten die beiden bis 15:00 Uhr warten, bevor sie ihr Zimmer beziehen konnten. Im Laufe ihres Aufenthalts ging auf ihrem Zimmer eine Flasche Rum zu Bruch. Dann riss einem der beiden während einer Fahrradtour über die Insel die Kette des am Hotel geliehenen Fahrrads. Für die Ehefrau kam es insbesondere schlimm, denn sie wurde auch noch von einer Wespe gestochen und muss dem Krankenzimmer des Hotels behandelt werden. Zu allem Übel rutschte sie zuletzt beim Aussteigen aus einem Boot während eines Schnorchelausflugs aus und brach sich das Handgelenk. Die Eheleute verlangten wegen alldem von dem Beklagten Reiseunternehmen Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 18.750,00 € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,00 €. Schließlich verlangten sie die Feststellung, dass das Reiseunternehmen für alle weiteren Schäden der Frau aufkommen muss.


LG Köln: Reise war nicht mangelhaft

Das LG Köln wies die Klage ab. Es würden keine Mängel der gebuchten Reise vorliegen, hieß es zur Begründung. So handelte es sich lediglich um Unannehmlichkeiten im Ablauf der Reise, welche hinzunehmen sein. Insbesondere sei die bemängelte Wartezeit bei der Ankunft im Hotel hinzunehmen, da die Zimmer üblicherweise sowieso erst um 14:30 Uhr bezugsfertig seien. Das Hotel habe außerdem kulanterweise ein amerikanisches Frühstück angeboten, um die Wartezeit zu verkürzen. Auch die als verspätet wahrgenommen Reinigung des Zimmers, nachdem die Flasche Rum zerbrochen sei, müsse toleriert werden und stelle keinen Mangel dar. Das gleiche gelte auch für die gerissene Fahrradkette. Auch wenn sich in einem Baum neben der Terrasse des Hotels ein Wespennest befunden habe, unterfalle der Wespenstich der Ehefrau dem allgemeinen Lebensrisiko. Bei dem Unfall während des Schnorchel Ausflugs habe sich ebenfalls das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Ausrutscher bei Wassersportaktivitäten unterfielen dem privaten Unfall- und Verletzungsrisiko.

Hierfür sei der Reiseveranstalter nicht verantwortlich. Außerdem hätte die Frau die Gefahr des nassen Bootrahmens selbst erkennen können oder sich zumindest beim Aussteigen helfen lassen können.

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