Keinen Anspruch auf Maklerprovision wegen fehlender Textform
Wir haben vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth für die Käufer den Provisionsanspruch der Maklerin erfolgreich abgewehrt. Die Käufer haben über ein Immobilienportal mit der Maklerin Kontakt aufgenommen, die sodann hierauf telefonisch reagiert und einen Besichtigungstermin vereinbart hat.
Die Maklerin hat die seit dem 23.12.2020 vorgeschriebene Textform hinsichtlich des Abschlusses des Maklervertrages nicht eingehalten und somit keinen Anspruch auf Maklerprovision, weil sie auf die Anfrage der Kundin nicht mit einer E-Mail geantwortet, sondern nur telefonisch einen Besichtigungstermin vereinbart hat.
Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht