Kaufrecht - OLG Oldenburg zu zwielichtigem Lamborghini-Kauf
Wer einen Lamborghini unter fragwürdigen Umständen erwirbt, muss stutzig werden, so das OLG Oldenburg. Ein Mann aus dem Emsland muss einen Lamborghini, den er mitten in der Nacht auf dem Parkplatz einer Tankstelle begutachtet und später in einem Schnell-Imbiss bezahlt hat, an dessen Eigentümer herausgeben. Der Käufer habe das Fahrzeug in diesem Fall nämlich nicht gutgläubig erwerben können, wie das OLG Oldenburg entschied.
(Urteil vom 27.03.2023 -9 U 52/22)
Hintergrund ist, dass ein Mann aus Spanien, der seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet hatte, die den Wagen wiederum vermietete, geklagt hatte. Denn nach der Mietzeit wurde ihm das Fahrzeug nicht wieder zurückgegeben, es wurde entsprechend zur Fahndung ausgeschrieben.
Einige Zeit später wurde das Fahrzeug auf mobile.de angeboten. Der Mann aus dem Emsland meldete sich auf die Annonce hin und kam so in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Die Besichtigung des Fahrzeugs fand auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden statt. Dort wurde vereinbart, das Fahrzeug wenige Tage später zu übergeben. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt. Die Übergabe fand dann tatsächlich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen statt. Die Brüder trafen dort mit mehreren Stunden Verspätung zum vereinbarten Treffen gegen 23:00 Uhr ein. Zwei Stunden später, um 1:00 Uhr nachts, unterschrieben der Mann aus dem Emsland und die Brüder einen Kaufvertrag in einem Schnellrestaurant. Dabei wurde dem Käufer die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt.
Laut OLG Oldenburg ergaben sich bereits hier auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen. Der Käufer gab schließlich seinen alten Lamborghini für 60.000,00 € in Zahlung und zahlte den Brüdern weitere 70.000,00 € in bar. Er erhielt dafür neben dem Auto auch die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel.
Als der Empfänger das Fahrzeug anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Der spanische Kläger verlangte daraufhin als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage noch abgewiesen und stattdessen angenommen, der Emsländer habe das Fahrzeug nach § 932 BGB gutgläubig erworben. Er habe nicht gewusst bzw. wissen können, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer ist. Er habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt. Das OLG sah das anders. Trotz Vorlage von Originalzulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so zwielichtig und auffällig gewesen, dass der Mann habe stutzig werden müssen. Er sei nur mit den als Vermittler auftretenden Brüdern und nicht mit dem angeblichen Eigentümer in Kontakt getreten. Eine entsprechende Vollmacht habe er sich zu keinem Zeitpunkt vorlegen lassen. Auch Ort und Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages, die vorherige Nutzung des Fahrzeugs für die Hochzeitsfeier, die fraglos Inzahlungnahme des alten Lamborghini und die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des Eigentümers hätten den Mann mindestens zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen, so das OLG.
Nach Ansicht des OLG hätte der Käufer auch deshalb besondere Vorsicht walten lassen müssen, da es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet in Anbetracht all dieser Umstände entsprechend aus, der Wagen sei an den spanischen Eigentümer herauszugeben.
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