Insolvenzrecht – Geschäftsführerhaftung

1.
Eine masseschmälernde Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz liegt auch dann vor, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Gehälter an Mitarbeiter der Gesellschaft zahlt, weil Arbeits- oder Dienstleistungen regelmäßig für eine Verwertung durch die Gläubiger nicht geeignet sind.

2.
Zahlungen zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs sind nur dann im Sinne des § 64 Satz 2 GmbH-Gesetz mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar, wenn ohne die Zahlung der Betrieb sofort eingestellt werden müsste und damit eine ernsthafte Chance auf Sanierung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zu Nichte gemacht würde. Das Bestehen einer ernsthaften Sanierungschance ist vom Geschäftsführer darzulegen und zu beweisen.

3.
Weisungen des Gesellschafters können Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife regelmäßig nicht rechtfertigen, weil der von ihm zu leistende Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 64 Satz 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Satz 3 GmbH-Gesetz).

4.
Wird der Geschäftsführer gemäß § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz verurteilt, ist ihm – damit es nicht zu einer Bereicherung der Masse kommt – von Amtswegen in dem Urteil vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen.

Mit unseren langjährigen Erfahrungen sowohl auf dem Gebiet des Insolvenzrechts als auch im Gesellschaftsrecht decken wir sämtliche gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Themenkomplexe kompetent ab.