Insolvenzrecht – BGH zur persönlichen Haftung von Kommanditisten in der Insolvenz der Gesellschaft

Die persönliche Haftung des Kommanditisten nach §§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB besteht bei Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung dieser Verbindlichkeiten kommt es dabei nicht an.

BGH, Urteil vom 15.12.2020 – II ZR 108/19

Rechtsanwalt Manuel Ast

Fachanwalt für Erbrecht
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