Der Bundesgerichtshof hat zu der für Unternehmer und Arbeitnehmer relevanten Materie der betrieblichen Altersversorgung mit Beschluss vom 20.12.2018, Az. IX ZB 8/17 zu Direktversicherungen in der Insolvenz zu § 35 InsO entschieden, dass bei einer Lebensversicherung Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse gehören, § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO; § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.

Ansprüche des Schuldners auf die Todesfall- oder Erlebensfallleistung aus einer für die betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung unterliegen der Nachtragsverwaltung, soweit die Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen.

Die Ansprüche aus den Direktversicherungen nach Eintritt des Versicherungsfalls gehören allerdings nur insoweit zur Masse, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versicherungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens -sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert-erlöst worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18.Dezember 2014 -IXZB 50/13, WM 2015, 251 Rn. 15).

Die exakt nach Zeiträumen differenzierende Entscheidung des BGH zeigt zudem einmal mehr, wie wichtig gerade bei einer Beratung im Insolvenzverfahren zur Geltendmachung von Aussonderungsrechten aus Lebensversicherungsverträgen eine genaue Betrachtung der Zeiträume des Versicherungsverlaufs ist.

Präventiv ist es für Sie als Unternehmen, Unternehmer oder als Arbeitnehmer wichtig, bei der Begründung eines Modells zur Altersvorsorge im Wege einer Unterstützungskasse, einer Direktversicherung, einer verpfändeten Rückdeckungsversicherung oder einer Pensionszusage deren Insolvenzfertigkeit zu kennen und sicherzustellen, um einen Schaden im Insolvenzfall zu vermeiden. Die betriebliche Altersvorsorge sollte bestmöglich insolvenzgeschützt sein. Dabei ist insbesondere zwischen Lösungen für Arbeitnehmer und für Unternehmer zu differenzieren. Gerade für Gesellschafter und Geschäftsführer gelten Besonderheiten.

Als Fachanwälte für Insolvenzrecht verfügen wir über detaillierte Kenntnisse in diesem Bereich und beraten Sie gerne.