Insolvenzrecht Haftungsrisiken

Als Geschäftsführer oder Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH in der Krise haben Sie nicht nur weitreichende Haftungsrisiken, sondern auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen und Spätfolgen zu fürchten.

Der BGH hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 – II ZB 18/19 – entschieden, dass das Registergericht die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH von Amtswegen im Handelsregister zu löschen hat, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG nach der Eintragung entfällt.

Auch wer nicht als Täter (§ 25 StGB), sondern als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 6 Abs.2 Satz 2 Nr.3 GmbHG rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Beihilfe zum Bankrott (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB) und anderer Taten durch Strafbefehl des AG Bonn zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Dabei entfiel auf die Insolvenzstraftat eine Einzelstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen.

Seine Rechtsbeschwerde gegen seine Löschung im Handelsregister wegen der Verurteilung blieb erfolglos, mit der Konsequenz des Entfalls der Geschäftsführereigenschaft in einer neuen Gesellschaft und damit einer harten Zäsur im Neustart.

Der Katalog der Bankrottdelikte in §§ 283 StGB ff. ist weit gezogen.

Zur Vermeidung von Haftung und Strafrecht des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise ist daher eine frühzeitige und umfassende Beratung indiziert. Die durch den BGH immer schärfer ausgestaltete Masseschmälerungshaftung gemäß § 64 GmbHG, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 04.07.2017 – II ZR 319/15, im Konzert mit dem Insolvenzstrafrecht können sich für Sie als Geschäftsführer bei Pflichtverstößen zum existenzvernichtenden Szenario ausweiten.

Als Fachanwalt für Insolvenzrecht und gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter kenne ich Ihre möglichen Fallstricke als Geschäftsführer und Gesellschafter in der Insolvenz und berate Sie gerne, idealerweise präventiv oder nach dem Insolvenzereignis, zur Abwehr von Ansprüchen aus Geschäftsführerhaftung, der Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen und zur Vermeidung strafbaren Handelns in der Unternehmenskrise.