Gesellschaftsrecht - Löschung personenbezogener Daten aus zum Handelsregister angemeldeten Gesellschafterliste
Das Oberlandesgericht München (25.04.2024 – 34 Wx 90/24 e) hat die Beschwerde eines Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ingolstadt zurückgewiesen. Der Beteiligte hatte beantragt, personenbezogener Daten (Straße und Hausnummer) aus der Gesellschafterliste von 2012 im Handelsregister zu löschen und diese durch eine neue, gekürzte Liste zu ersetzen. Er berief sich auf Art. 17 DSGVO, der einen Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten vorsieht. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die im Handelsregister gespeicherten Informationen einer fortdauernden Transparenz und Beweisfunktion dienen und durch gesetzliche Vorschriften geschützt sind.
Die Richter stellten fest, dass für den Austausch der Gesellschafterliste keine ausreichende Rechtsgrundlage besteht. Die Publizitäts- und Beweisfunktion des Handelsregisters sowie die Grundsätze der Registerwahrheit und Registerkontinuität erfordern eine unveränderte Dokumentation der Daten. Ein Löschungsanspruch nach der DSGVO ist gemäß Art. 17 Abs. 3 der DSGVO ausgeschlossen, da das Registerwesen eine öffentliche Aufgabe darstellt. Auch andere datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen, wie Art. 21 und Art. 18 DSGVO, sind nicht einschlägig. Zudem könnte ein Austausch der Liste nur durch Einreichung einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden notariell bescheinigten Liste erfolgen, was hier nicht der Fall war.
Letztlich erklärte das Gericht, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Handelsregister eine nachträgliche Änderung oder Löschung von Dokumenten nicht erlauben, auch nicht unter Berufung auf die Datenschutzgrundverordnung. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit der Stabilität und Verlässlichkeit der im Handelsregister dokumentierten Informationen.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht