Gesellschaftsrecht – Ausnahmsweise Verpflichtung zur Einreichung der ursprünglichen Gesellschafterliste

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 23.06.2024 auf die Beschwerde eines Antragstellers einen Beschluss des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und ergänzt. Der Beschluss betrifft den einstweiligen Rechtsschutz eines Gesellschafters gegen die Einziehung seiner Geschäftsanteile an einer GmbH.

Hintergrund des Falls

Der Antragsteller war Gründer und früherer Geschäftsführer der Antragsgegnerin, einer GmbH, und hielt 29 % der Gesellschaftsanteile. Weitere Gesellschafter waren die I. AG mit 51 % der Anteile und zwei weitere Gesellschafter mit jeweils 10 %. Nach Konflikten, darunter die Kündigung eines Mietverhältnisses und eines Arbeitsverhältnisses durch die Antragsgegnerin, beschloss die Mehrheitsgesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung die Einziehung der Anteile des Antragstellers.

Der Antragsteller wehrte sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht erfolgreich gegen die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und erwirkte eine einstweilige Verfügung, die der Antragsgegnerin untersagt, eine geänderte Gesellschafterliste einzureichen, welche die Einziehung seiner Anteile widerspiegeln würde.

Im Juni 2024 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt, zu der der Antragsteller nicht eingeladen wurde und über die er auch kein Protokoll erhielt. In dieser Versammlung wurden erneut Beschlüsse zur Einziehung seiner Anteile gefasst und die geänderte Gesellschafterliste wurde ohne Anhörung des Antragstellers beim Handelsregister eingereicht.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das OLG entschied zugunsten des Antragstellers und verpflichtet die Antragsgegnerin, eine korrigierte Gesellschafterliste einzureichen, die den Stand bis zum 05.06.2024 wiedergibt und die Gesellschafterstellung des Antragstellers zeigt. Zudem untersagte das Gericht der Antragsgegnerin, die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 05.06.2024 umzusetzen, solange deren Wirksamkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Antragsgegnerin die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers gezielt unterlaufen habe, indem sie ihn weder ordnungsgemäß zu Gesellschafterversammlung eingeladen noch ihn über die dort gefassten Beschlüsse informiert hat. Das Vorgehen der Antragsgegnerin verletzte damit das Recht des Antragstellers auf einen effektiven Rechtsschutz, da seine Gesellschafterstellung ohne sein Wissen und unter Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zum Handelsregister geändert wurde.

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