Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz wegen Nichtinanspruchnahme möglicher Personalkostenverringerung durch Kurzarbeit

Geschäftsführerhaftung in Krise und Insolvenz wegen Nichtinanspruchnahme möglicher Personalkostenverringerung durch Kurzarbeit.

Nimmt der Geschäftsführer einer GmbH die Kurzarbeit als schnelles und effektives Mittel, über eine Verringerung der Arbeitszeit Einsparungen bei den Personalkosten zu erzielen mangels Kenntnis nicht in Anspruch, können sich nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof daraus Schadenersatzansprüche der GmbH ergeben (BGH, Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00).

Ebenso wie ein Geschäftsführer bei Vertragsverhandlungen mit einem Geschäftspartner der Gesellschaft jedenfalls versuchen muss, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muss er bei einer deutlichen Unterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest den Versuch machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzlichen Möglichkeiten zu erreichen. Unterlässt er dies ohne überzeugenden Grund, liegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit, die zum Schadenersatz führt.

Gerne beraten wir als Fachanwälte für Insolvenzrecht und als Fachanwälte für Arbeitsrecht Sie als Geschäftsführer zu Ihrem Pflichtenkreis in der Krise und zur Umsetzung der Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen.