Bei der Beendigung von nicht ehelichen Lebensgemeinschaften sind häufig Vermögenswerte, zum Beispiel in Form von Immobilien auseinanderzusetzen. Dies insbesondere dann, wenn einer der nichtehelichen Lebenspartner Alleineigentümer einer Immobilie ist, der andere Partner aber wesentliche Beiträge für die Finanzierung oder Erstellung der Immobilien bezahlt hat. In diesen Fällen sind nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen. Aber auch andere Ansprüche, insbesondere wegen Arbeitsleistungen oder wegen Anschaffung anderer gemeinsamer Gegenstände, etwa Hausrat, sind auseinanderzusetzen.
Probleme machen nach wie vor die Fälle, in denen aus einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft Kinder hervorgegangen sind, da die Rechtsprechung zu den Rechten insbesondere der Väter von unehelichen Kindern im Fluss ist. Die Tendenzen der Rechtsprechung gehen eindeutig in die Richtung der Stärkung der Rechte des Vaters. Insbesondere kann auch der nicht eheliche Vater ein gemeinsames Sorgerecht beantragen, jedenfalls aber ein Umgangsrecht mit seinem Kind durchsetzen.
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Martina Hunneshagen
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Martina ist seit 15.01.2015 Teil der Kanzlei und führt als Expertin die Gebiete Familien- und Scheidungsrecht und Miet- und WEG-Recht. Als jüngste Partnerin hat sie mit Organisationsgeschick und Energie das Familienreferat der Kanzlei übernommen und verstärkt.
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Peter Engelmann
Rechtsanwalt
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Peter Engelmann ist der Kanzleigründer. Als Fachanwalt sowohl für Familienrecht als auch für Insolvenz- und Sanierungsrecht begleitet er insbesondere Mandate mit anspruchsvollen wirtschaftlichen Konstellationen. Seit 02.01.2016 liegt der Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit auf der Verwaltung von Insolvenzverfahren.