Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15

Im Rahmen des Urteils vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15 – beschäftigte sich der BGH mit den Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht.

Im vorgelegten Sachverhalt erwarb die Klägerin käuflich eine Einbauküche zum Gesamtpreis von € 82.913,24 von der Beklagten, welche die Küche Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin einbauen ließ. Als sich erste Mängel an der Küche zeigten, verlangte der Ehemann der Klägerin telefonisch am 29.01.2009 oder 02.02.2009 „unverzüglich“ Beseitigung.

Darauf folgend bat die Klägerin am 16.02.2009 via Email, um schnelle Behebung von weiteren Mängeln. Schlussendlich forderte die Klägerin am 11.03.2009 die Beseitigung der Mängel bis zum 27.03.2009 – wobei der Beklagte ihr telefonisch zusagte, die Küche wäre bis zum 23.03.2009 „fix und fertig“ sein. Eine Nachbesserung blieb aus. Die Klägerin erklärte somit den Rücktritt zum Vertrag.

An dieser Stelle entschieden vorhergehende Gerichte, dass die Fristsetzung unangemessen war, da der Zeitraum zu kurz angesetzt war.

Der BGH entschied hier jedoch konträr, und bejahte die Angemessenheit der Frist, da diese nach Ansicht des BGH bereits in der von der Klägerin verfassten Email gesetzt wurde. Dies begründete der BGH so, dass die Klägerin hier deutlich machte, dass die Nachbesserung nicht erst zu einem beliebigen Zeitpunkt erbracht werden sollte, und der Zeitraum zur Nachbesserung somit bereits hier begrenzt wurde. Zwar war die E-Mail als Bitte formuliert, dennoch bestanden keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Begehrens, zumal der Email ein Telefonat vorherging, in welchem die Mängel bereits beanstandet wurden.

Hinzukommend könnte bereits das Telefonat des Ehemannes als Fristsetzung gesehen werden, da dieses der Klägerin zuzurechnen war. Hier forderte der Ehemann „unverzügliche“ Beseitigung, so dass hier bereits ein Nachbesserungsverlangen vorliegen könnte.

Schlussendlich war im vorliegenden Einzelfall die Fristsetzung jedoch ohnehin entbehrlich, da die Klägerin mangels Zumutbarkeit auch ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war. Diese Zumutbarkeit ist jedoch einzelfallabhängig anzunehmen oder abzulehnen.