Familienrecht - neue Düsseldorfer Tabelle 2023
Zum 01.01.2023 wurde die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Änderungen im Vergleich zum vergangenen Jahr betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belastende Eigenbedarf (BGH, Urteil vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21). Strukturell hat sich bei der Tabelle im Vergleich zum Jahr 2022 nichts geändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrunde liegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.
Anstieg des Unterhalts
Der Mindestunterhalt eines Kindes Ende des sechsten Lebensjahres (erste Stufe) erhöht sich von 396,00 € auf 437,00 € monatlich. Vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (zweite Stufe) von 455,00 € auf 502,00 € monatlich und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (dritte Stufe) von 533,00 € auf 588,00 € monatlich.
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe, welche bis 1.900,00 € der Düsseldorfer Tabelle geht. Die Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der 2.-5. Einkommensgruppe um je 5 % und von der 6.-10. Einkommensgruppe um 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Änderung für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder wurden zum 01.01.2023 angehoben. Sie betragen wie auch im Jahr 2022, 125 % des Bedarfs der zweiten Altersstufe.
Erhöhung des Mindestbedarfssatzes für Studenten
Für volljährige Kinder, die studieren und nicht bei ihren Eltern wohnen, wurde der monatliche Satz von 860,00 € auf 930,00 € angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 930,00 € nach oben abgewichen werden.
Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250,00 €. Dies bedeutet im Vergleich zum Jahr 2022 für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31,00 € und für das dritte Kind um 25,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen.
Notwendiger und angemessener Selbstbehalt wurde erhöht
Der Selbstbehalt, also der Betrag der dem Unterhaltspflichtigen zu verbleiben hat, damit er seinen eigenen Unterhaltsbedarf bestreiten kann, wurde erhöht. Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger Kinder und volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt der notwendige Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2023 1.120,00 € (2022: 960,00 €) und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370,00 € (2022: 1.160,00 €). Der notwendige Selbstbehalt seit 01.01.2023 beinhaltet Wohnkosten von 520,00 € (2022: 430,00 €). Der Selbstbehalt kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.
Bei der Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde ein Bedarfssatz von 502,00 € entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.
Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt beträgt seit dem 01.01.2023 1.650,00 € (2022: 1.400,00 €). Im angemessenen Selbstbehalt ab 01.01.2023 von 1.650,00 € sind Wohnkosten von 650,00 € (Warmmiete) enthalten.
Bei Fragen zum Thema Kindesunterhalt stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen mit ihrer langjährigen Erfahrung kompetent zur Verfügung.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle ist unter folgender Webadresse abrufbar:
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf
Rechtsanwältin Martina Hunneshagen
Fachanwältin für Familienrecht