Familienrecht - BGH zur Frage wann im Scheidungsverbund entschieden werden muss
Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 21.07.2021 – XII ZB 21/21 klargestellt, dass der Scheidungsverbund automatisch eintritt, wenn die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vorliegen. Zum Scheidungsverbund kommt es nach dieser Ansicht des BGH aber auch dann, wenn der Antragsteller einen Antrag, über eine Folgesache in einem isolierten Verfahren zu entscheiden, gestellt hat, da die Eheleute vor Rechtskraft der Scheidung kein Wahlrecht haben, ob eine Folgesache in einem isolierten Verfahren oder in einem Verbundverfahren mit der Scheidung entschieden werden soll. Liegen die Voraussetzungen des § 137 Abs. 2 S. 1 FamFG vor, muss im Scheidungsverbund entschieden werden, auch wenn der Antrag über die Folgesache im isolierten Verfahren zu entscheiden, gestellt wurde.
Hintergrund dieses Beschlusses ist die gesetzliche Regelung zum Scheidungsverbund in § 137 FamFG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen im Falle einer Ehescheidung bestimmte Sachverhalte „sogenannte Folgesachen“, die mit der Scheidung in einem Zusammenhang stehen, noch vor Ausspruch der Ehescheidung geklärt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es einen Zwangsverbund zwischen Scheidungsantrag und Versorgungsausgleich. Über Scheidung und Versorgungsausgleich wird zwingend immer in einem Verfahren, dem Scheidungsverbundverfahren, entschieden.
In diesem Verbundverfahren können aber auch Unterhaltssachen entschieden werden, ebenso Angelegenheiten betreffend die Ehewohnung und Haushaltssachen oder Güterrechtssachen. Kindschaftssachen, wie Fragen zum Umgangsrecht oder der elterlichen Sorge sind ebenfalls Folgesachen, die im Verbund entschieden werden können.
Trennungsunterhalt beispielsweise kann nicht im Verbund entschieden werden und muss in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden.
Die Auswirkungen des Scheidungsverbunds sind vielfältig. So darf im Verbundverfahren beispielsweise der Ausspruch über die Scheidung erst dann erfolgen, wenn auch die Folgesache entscheidungsreif ist. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass eine Ehe jahrelang nicht geschieden werden kann, da immer strittig über Folgesachen verhandelt wird. Auch aus Kostensicht ist es oft nicht uninteressant im Verbundverfahren zu verhandeln, da Verbundverfahren kostengünstiger sind, als das Scheidungsverfahren und ein anschließendes isoliertes Verfahren.
Zu sämtlichen Fragestellungen des Scheidungsverbunds stehen Ihnen unsere auf das Familienrecht spezialisierten Anwältinnen kompetent zur Verfügung.
Rechtsanwältin Martina Hunneshagen
Fachanwältin für Familienrecht