Familienrecht – BGH zur Ehewohnung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit

1. Der Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe und der grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung fortbestehende Charakter der ehelichen Immobilie als Ehewohnung gebieten es nicht, eine Teilungsversteigerung der Ehegattenimmobilie in der Trennungszeit ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen generell als unzulässig anzusehen.

2. Die schutzwürdigen Belange des teilungsunwilligen Ehegatten werden durch ein Schrankensystem aus materiell rechtlichen Einwendungen und nach den §§ 1365, 1353 Abs. 1 Satz 2, 242 BGB, die im Drittwiderspruchsverfahren geltend zu machen sind, und vollstreckungsschützenden Vorschriften im Teilungsversteigerungsverfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG, § 765 a ZPO gewahrt.

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22 für klare Regelungen hinsichtlich einer Teilungsversteigerung in der Trennungszeit gesorgt. Grundsätzlich kann ein Ehepartner auch vor der Scheidung die Teilungsversteigerung beantragen. Wenn der andere damit nicht einverstanden ist, dann kann er mit einem Drittwiderspruchsantrag vor dem Familiengericht die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung im Einzelfall prüfen lassen. Vom Familiengericht ist dann eine Interessenabwägung vorzunehmen. Von Bedeutung kann hierfür insbesondere sein:

– die Dauer der Trennungszeit
– die Dauer der Ehe
– das Alter der Ehepartner
– der Zeitpunkt der Anschaffung der Immobilie
– die Beweggründe des versteigerungswilligen Ehepartners / eheschädliches Verhalten
– die wirtschaftlichen Interessen der Ehepartner
– die physische oder psychische Gesundheit des in der Immobilie wohnenden Ehepartners
– die Möglichkeit, Ersatzwohnraum zu angemessenen Bedingungen zu finden und zu bezahlen
– das Wohl der Kinder, die noch im Haushalt leben

Wenn Sie während des laufenden Scheidungsverfahrens die Teilungsversteigerung in Betracht ziehen oder davon betroffen sind, benötigen Sie eine fachgerechte anwaltliche Beratung, sowohl für das Familienrecht als auch für die Teilungsversteigerung selbst.

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