Arbeitsrecht - EuGH zur Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen - auch Urlaub zählt

Nimmt man bezahltem Urlaub, darf sich das nicht negativ auf Mehrarbeitszuschläge auswirken. Dies könnte Arbeitnehmer abschrecken, sich den Urlaub überhaupt zu nehmen, so der EuGH in einem deutschen Fall.

Hintergrund

Der EuGH hat die Rechte von Zeitarbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Mehrarbeit gestärkt. Regelungen in Tarifverträgen, nach denen genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt wird, verstoßen gegen EU-Recht, wie aus einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union in Luxemburg vom 13.01.2022, RS.C-514/20, hervorgeht.

 

Hintergrund ist ein Streit um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland, der vom Landesarbeitsgericht Hamm bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag i.H.v. 25 % gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, aber nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter klagte dagegen. Er hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.

 

EuGH: Regelung kann davon abhalten, Urlaub zu nehmen

Der EuGH stellt sich nun hinter den Arbeitnehmer, auch wenn im konkreten Fall noch das BAG entscheiden muss. Die Luxemburger Richter betonten, dass die fragliche Regelung den Arbeitnehmer davon abhalten könne, in dem Monat, in dem er Überstunden erbracht hat, bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei das Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitnehmer Zeit zur Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die Arbeitnehmer davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, verstoße gegen dieses Ziel. Der EuGH bezieht sich dabei auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Darin ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen treffen müssen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Jahres-Mindesturlaub von vier Wochen erhält. Diese Regelung sei im Lichte von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta auszulegen, der jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin ein Recht auf einen bezahlten Jahresurlaub zuspricht.

Unsere auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwälte stehen Ihnen bei Fragen rund um Jahresurlaub und bezahlter Mehrarbeit gerne jederzeit zur Verfügung.