EuGH zu Ticketkauf bei Eventim: Kein Widerruf von Konzerttickets wegen Corona

Wer Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen erwirbt, muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) damit rechnen, dass er den Vertrag nicht widerrufen kann. So wies der EuGH am Donnerstag auf Ausnahmen einer EU-Richtlinie hin, mit welcher Veranstalter etwa von Konzerten davor geschützt werden sollen, dass sie die verfügbaren Plätze beim Widerruf nicht mehr loswerden. Diese Ausnahme vom Widerrufsrecht treffe auch dann zu, wenn ein Vermittler die Tickets verkauft hat, sowie im konkreten Fall Eventm (EuGH, Urteil vom 31.03.2022, Rechtssache C-96/21). Entscheidend ist demnach, dass das wirtschaftliche Risiko auch dann beim Veranstalter liegt, wenn ein Ticketvermittler zwischengeschaltet ist.

Hintergrund dieser Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen einem Deutschen und dem Ticketvermittler CTS Eventim. Der Kläger hatte im November 2019 Tickets für ein Konzert von Peter Maffay und Band in Braunschweig bestellt. Da das Konzert infolge der Corona-Pandemie abgesagt wurde, erhielt er einen Gutschein über den Kaufpreis. Stattdessen forderte er jedoch die Rückzahlung des Geldes und der zusätzlichen Kosten von CTS Eventim.

Das Amtsgericht Bremen wandte sich deshalb mit der Frage an den EuGH, ob die Ausnahmen für das EU-Recht auf Widerruf auch in einem solchen Fall gelten, in dem ein Vermittler und nicht der Veranstalter die Tickets verkauft hat. Demnach ist ein Widerruf unter anderem dann ausgeschlossen, wenn eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung erbracht wird und dafür ein bestimmter Termin vorgesehen ist.

Mit dieser Regel soll das Risiko für Veranstalter beispielsweise von Kultur- und Sportevents reduziert werden. Normalerweise haben Verbraucher in der EU ohne Angaben von Gründen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht, wenn sie Dinge online oder telefonisch gekauft haben. Werden sie nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert, kann sich diese Frist verlängern. Doch auch im Fall von Vermittlern greife die Ausnahme für Freizeitbetätigung, so der EuGH zumindest, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts wirtschaftlich den Veranstalter treffen würde.

Über den konkreten Rechtsstreit muss nun das Amtsgericht Bremen unter Vorgabe der Angaben des EuGHs entscheiden.