Erfolgreiche Anfechtung eines Grundstückskaufvertrags: Maklerprovision und Grunderwerbsteuer als ersatzfähige Schadensersatzpositionen

Wer den Kauf eines Grundstücks erfolgreich anficht, erwirkt gegen den Verkäufer auch einen Anspruch auf Ersatz der Maklerprovision und der umsonst geleisteten Grunderwerbsteuer, Zug um Zug gegen die Abtretung der eigenen Ansprüche gegen die Dritten. Der BGH weist darauf hin, dass die Erstattungsansprüche der Käuferin den Eintritt des Schadens nicht hindern. Sie führt nur dazu, dass die Käuferin sie an den Verkäufer abtreten müsse.

BGH, Urteil vom 24.09.2021 – V ZR 272/19

Hintergrund:

Eine Frau kaufte ein Grundstück mit Wohnhaus und einem Betriebsgebäude für rund 710.000,00 €. In der Folge bezahlte sie ihrer Maklerin die Provision in Höhe von knapp 25.000,00 € und entrichtete für das erworbene Grundstück die Grunderwerbsteuer in Höhe von rund 23.000,00 €. In der Folge stellte sie fest, dass sie beim Kaufabschluss arglistig getäuscht worden war und focht ihre Willenserklärung zum Kauf an. Sie forderte von dem Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz für unter anderem die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums und der eigenen Ansprüche gegenüber dem Finanzamt und der Maklerin. Das Landgericht Traunstein wies die Klage komplett ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage mit Ausnahme der Positionen Maklerprovision und Grunderwerbsteuer im Wesentlichen statt. Die Käuferin erhob erfolgreich die Revision zum BGH.

 

BGH: Erstattungsanspruch schließt Schaden nicht aus

Entgegen der Ansicht des OLG München umfasst der Anspruch der Käuferin nach den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB dem BGH zufolge auch die Maklerprovision und die Grunderwerbsteuer. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass dem Käufer auch dann ein Schaden entstanden sei, wenn er sich das Geld vom Empfänger erstatten lassen könne. Die Getäuschte hat dem BGH nach die Wahl: Sie könne sich an die Dritten wenden, müsse aber den Aufwand nicht auf sich nehmen. Sie müsse auch nicht das Insolvenzrisiko des Dritten tragen. Der BGH folgert das aus dem Rechtsgedanken des § 255 BGB, danach müsse sie Ihre eigenen Ansprüche gegen den Dritten an den Schädiger Zug um Zug gegen Ersatz des Schadens abtreten.

 

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