Erbrecht – Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung

Ein gemeinschaftliches Testament wird nach der Scheidung unwirksam, wenn keine anders lautende Verfügung im Testament getroffen wurde.

Das gemeinschaftlich errichtete Testament gemäß der §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB verliert grundsätzlich seine Wirkung, da man regelmäßig im Vertrauen auf den Bestand der Ehe das Testament gefertigt hat.

Ausnahmsweise kann eine Auslegung des Testaments ergeben, dass die wechselseitigen Verfügungen über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus wirken sollen und damit bestandskräftig bleiben. Dies ist häufig der Fall, wenn es um gemeinsame Kinder geht.

Der Wille der Eheleute muss im Testament eindeutig zum Ausdruck kommen.

Wenn Sie in der Vergangenheit ein gemeinschaftliches Testament mit Ihrem Ehepartner errichtet haben, sollten Sie dieses nach einer Scheidung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Andernfalls könnte das Testament unwirksam werden und es würde die gesetzliche Erbfolge greifen.

Lassen Sie sich im Falle einer Scheidung hinsichtlich der Auswirkungen auf ein gemeinschaftliches Testament daher frühzeitig beraten.

Unsere interdisziplinäre Kanzlei bietet Ihnen für jeden Fall den richtigen Ansprechpartner.