Erbrecht - Testament ist auch auf Kneipenblock wirksam

Die Notiz „Schnucki bekommt alles“ kann ein rechtsgültiges Testament sein, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 13.03.2024 (AZ: 3 W 96/23).

Hintergrund

In dem vom OLG Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheidenden Fall klagte die Partnerin eines verstorbenen Gastwirts aus Ostfriesland darauf, als einzige Erben anerkannt zu werden. Um ihren Anspruch zu bekräftigen, legte sie als Testament einen Kneipenblock vor. Den Zettel hatte sie in der Gastwirtschaft gefunden, welche sie gemeinsam mit dem Erblasser betrieben hatte. Der Zettel enthielt die Aussage „Schnucki bekommt alles“, welche händisch auf dem Zettel aufgebracht wurde. Auch enthielt der Zettel Datum und Unterschrift des Erblassers.

Die Lebensgefährtin des Erblassers stellte sodann beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf einen Erbschein. Das Nachlassgericht jedoch verweigerte die Ausstellung des Erbscheins, da die Notiz auf dem Kneipenblock aus seiner Sicht kein Testament darstellen würde.

Dem widersprach das OLG Brandenburg. So urteilte es, dass das Schriftstück die Mindestanforderungen an ein gültiges Testament erfüllen wurde. Die Lebensgefährtin sei durch den Zettel auf dem Kneipenblock zur Alleinerbin des Erblassers geworden. Dies auch deshalb, da Datum und die Unterschrift mit Vor- und Nachnamen händisch auf dem Zettel aufgebracht waren. Das Dokument wurde also selbst geschrieben und unterschrieben, was eine wesentliche Formvoraussetzung für die Wirksamkeit eines Testamentes darstellt. Auch sei mit dem Spitznamen „Schnucki“ die Erblasserin konkret bezeichnet worden. Es ist egal, dass sich das Testament auf einem Zettel des Kneipenblocks befand.

Testierwille erkennbar

Die Oldenburger Richter meinten weiter, dass das Dokument auch den Testierwillen des Erblassers richtig wiedergibt. So sei es durchaus möglich, dass ein Gastwirt einen Zettel aus seiner Gastwirtschaft nutze, um sein Testament zu schreiben. Dass der Zettel zwischen anderen Unterlagen und Rechnungen hinter dem Tresen der Wirtschaft aufbewahrt wurde, sah das Gericht nicht als Argument gegen seinen ernsten Willen an. So legte der Erblasser häufig wichtige Dokumente hinter dem Tresen ab. Der Ort der Ablage des Testaments deutete also daraufhin, dass der Gastwirt sein Testament auch ernst meinte.

Das Nachlassgericht war somit gezwungen, der Lebensgefährtin des Erblassers einen entsprechenden Erbschein auszustellen.

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