Erbrecht - OLG Köln zur Anfechtung einer Erbschaft wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

(Beschluss vom 15.05.2017 – 2 Wx 19/2017)

Das Oberlandesgericht Köln hat die Beschwerde des Ehemanns (Beteiligter zu 1.) gegen einen Beschluss des Nachlassgerichts Köln zurückgewiesen. Der Beschluss vom 21. September 2016, der die Erteilung eines Erbscheins verweigerte, wurde damit bestätigt. Die Entscheidung dreht sich um die Erbschaftsverteilung nach dem Tod von Frau TX, die keine Kinder hinterließ und ohne Testament verstarb.

Sachverhalt

Nach dem Tod der Erblasserin am 3. Januar 2015 beantragte ihr Ehemann beim Nachlassgericht einen Erbschein, der ihn als Erben zu 3/4 und die Geschwister der Erblasserin zu je 1/8 ausweisen sollte. Die Schwester der Erblasserin und ihre Kinder schlugen die Erbschaft jedoch aus. Der Bruder (Beteiligter zu 2.) nahm die Erbschaft zunächst an, widerrief diese jedoch später, als sich herausstellte, dass der Nachlass vermutlich überschuldet war.

Entscheidung des Gerichts

Das Nachlassgericht wies den Antrag des Ehemanns auf Erteilung eines Erbscheins zurück. Der Bruder der Erblasserin sei aufgrund seiner wirksamen Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht als Erbe anzusehen. Die Anfechtung wurde auf einen Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses und die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten gestützt. Der Ehemann legte dagegen Beschwerde ein, welche jedoch ebenfalls abgelehnt wurde.

Begründung

Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung der Erbschaftsannahme durch den Bruder rechtens war, da dieser irrtümlich von einem werthaltigen Nachlass ausgegangen war, der jedoch tatsächlich überschuldet war. Trotz der ursprünglichen Annahme der Erbschaft konnte der Bruder aufgrund der neuen Erkenntnisse die Erbschaft wirksam ausschlagen.

Damit bleibt der Ehemann als einziger Erbe zurück, jedoch ohne die gewünschte Bestätigung durch einen Erbschein für den Bruder.

Die Beschwerde wurde damit in allen Punkten zurückgewiesen, und der Ehemann trägt die Kosten des Verfahrens. Der Fall zeigt die Komplexität von Erbschaftsangelegenheiten, insbesondere wenn nachträglich finanzielle Belastungen des Nachlasses bekannt werden.

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