Erbrecht - BGH zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Grundbuchamt
„1a. Das Grundbuchamt darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 HS 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 HS 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können.
1b. Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das Nachlassgericht Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen wird.
2. Der in dem Grundbuch eingetragene Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben kundtun und auf diese Weise verhindern, dass ein Dritter in Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirkt. Er ist daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt die nach § 35 Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweise der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das Nachlassgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgrundstück.“
BGH, Beschluss vom 19.10.2023 – V ZB 8/23