Dieselskandal: VW droht Niederlage vor dem BGH- Neue Hoffnung für Geschädigte
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun erstmals über eine Klage wegen des VW- Dieselbetruges verhandelt. Die Richter deuteten an, dass sie eher auf der Seite der Kunden stehen als auf der von VW. In dem Verhandlungstermin am 05. Mai 2020 ist deutlich geworden, dass der VI. Zivilsenat des BGH aller Voraussicht nach die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilen wird.
In dem Verfahren vor dem BGH geht es um mögliche Schadensersatzansprüche eines Autokäufers gegen VW. Der Kläger hatte das gebrauchte Dieselfahrzeug (VW Sharan 2.0 TDI), ausgestattet mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, Anfang 2014 bei einem Autohändler gekauft und € 31.500,00 dafür bezahlt. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab VW auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein Software- Update aufspielen. Wegen der unzulässigen Abschalteinrichtung will der Kläger den Gebrauchtwagen zurückgeben und den vollen Kaufpreis wiederhaben. Das zunächst zuständige Landgericht Bad Kreuznach hatte die Klage abgewiesen, in der nächsthöheren Instanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Kläger dann einen Teil des Geldes zugesprochen.
Gegen dieses Urteil vom Juni 2019 hatten beide Seiten Revision eingelegt. Das Urteil des BGH wird für den 25. Mai erwartet. Doch bereits zum Verhandlungsauftakt wurde klar, dass der BGH Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird. Die Argumente der VW AG konnten das Gericht nicht überzeugen. Große Zweifel hatten die Bundesrichter insbesondere an der Darstellung von VW, den Kunden wäre durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Schaden entstanden. Dieser bestehe in der Gefahr der Stilllegung des KfZ, den höheren Kosten einer Nachrüstung sowie in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu wollen. Zudem müsse sich der Konzern das Handeln leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese nicht im Vorstand sind. VW versucht derweil die Auswirkungen des zu erwartenden Urteils möglichst klein zu reden und ließ verlautbaren, dass es keinen Anlass für neue Klagen geben werde. Dies allein wegen der hohen Annahmequote im Massenvergleich in dem Musterfeststellungsklageverfahren und der Verjährung von Ansprüchen, die nicht zu der Musterfeststellungsklage angemeldet worden waren.
So einfach wird Volkswagen sich nicht aus der Affäre ziehen können. Diejenigen Autobesitzer, die trotz Anmeldung zur Musterfeststellungsklage kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben, da sie die Autos erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, sollten ihre Ansprüche mit einer Einzelklage weiterverfolgen. Es bestehen gute Chancen, die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dies gilt auch für diejenigen, die bisher noch gar keine rechtlichen Schritte unternommen haben. VW pocht zwar auf eine dreijährige Verjährungsfrist in zwei Varianten: Die erste beginnt Ende 2015 zu laufen und endet 2018. Die zweite beginnt Ende 2016 und endet 2019. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist gegen Ende des Jahres zu laufen, in dem das Tatereignis stattfand. 2015 machte VW den Dieselskandal publik. Bisher ging man davon aus, dass die Verbraucher erst 2016 von dem Skandal informiert gewesen sein könnten. Demnach wären die Ansprüche am 01. Januar 2020 verjährt. Eine höchstrichterliche Entscheidung liegt hierzu noch nicht vor. Allerdings gibt es aktuelle Tendenzen in der Rechtsprechung dahingehend, dass die Verjährungsfrist aufgrund der unklaren Rechtslage noch gar nicht in Gang gesetzt worden ist.
So führt auch das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 19.09.2019 – Az.: 5 O 417/18 aus, „dass die Verjährungsfrist erst beginne, wenn für die geschädigten Autokäufer eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich sei. Da es bis jetzt aber keine Entscheidung des BGH zu den Abgasmanipulationen gebe, habe die dreijährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen“. Nach unserer Auffassung können die Ansprüche aufgrund der unklaren Rechtslage daher auch noch im Jahr 2020 durchgesetzt werden. Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 sollten spätestens jetzt tätig werden. Wenn der Betroffene über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, besteht zudem kein Kostenrisiko, da die Versicherer in der Regel die Kosten für das gerichtliche Verfahren übernehmen.
Gerne beraten wir Sie zum Thema Dieselskandal und der Möglichkeit Ihre Ansprüche gegenüber den Autobauern durchzusetzen. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne im Vorfeld die Kostenübernahme.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht