Dieselskandal, OLG Karlsruhe zur Haftung nach §§ 826, 31 BGB analog

1.
Für die Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB analog ist nicht erforderlich, dass er den Motor oder die Motorsteuerung, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden, selbst entwickelt oder hergestellt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19, BGH, Urteil vom 21.12.2021 – VI ZR 875/20 und BGH, Urteil vom 25.11.2021 – VII ZR 238/20).

2.
Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrags des Klägers zur sittenwidrigen vorsätzlichen Handlung eines Automobilherstellers, wenn der Kläger behauptet, dessen verfassungsmäßig berufene Vertreter hätten zumindest gewusst, dass die Motoren des streitgegenständlichen Typs mit einer auf eine arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstand Erkennungssoftware ausgestattet waren, und die Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesen Motoren versehen und in den Verkehr gebracht.

3.
Lässt der Vortrag der Beklagten zu einer fehlenden Kenntnis wenigstens eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters im Sinne des § 31 BGB aufgrund des substantiierten Vortrags des Klägers nötigen, näheren Vortrag zu den in Streit stehenden Entscheidungsprozessen in Bezug auf die Verwendung der Motoren des Typs EA189 vermissen, gilt der Vortrag des Klägers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), ohne dass es auf die Frage einer sekundären Darlegungslast ankommt.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2022 – 17 U 811/19