Dieselskandal – BGH zum Restschadensersatz von VW bei Audi-Kauf

Wenn Audi einen Neuwagen mit VW-Motor verkauft, hat VW aus dem Verkauf keinen unmittelbaren Vorteil, dies wäre aber Voraussetzung für einen Restschadensanspruch gegen VW, wie der BGH entschied.

BGH, Urteil vom 14.07.2022 – VII ZR 422/21

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin im Dezember 2011 einen neuen Audi Q5 bei einem Autohändler erworben, dessen Motor vom Dieselskandal betroffen war. Im Jahr 2020 erhob sie die Klage gegen die VW AG auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Sie behauptete, erst durch ein Schreiben der Audi AG im Januar 2017 von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom so genannten Abgasskandal erfahren zu haben. In den Vorinstanzen hatte ihre Klage weitgehend Erfolg.

Die Revision der VW AG vor dem BGH war letztendlich erfolgreich. So wurde entschieden, dass die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 826 BGB verjährt wären. Auch aus dem hilfsweise geltend gemachten Restschadensersatzanspruch folge keine Haftung von VW. § 852 Satz 1 BGB setze voraus, dass VW im Verhältnis zur Klägerin etwas aus dem Fahrzeugverkauf erlangt habe. Bei einem Neuwagenkauf sei eine solche Vermögensverschiebung allerdings zu verneinen. Die VW AG habe einen wirtschaftlichen Vorteil allenfalls mit der Herstellung und der Veräußerung des Motors an Audi erlangt, nicht aber durch den späteren Verkauf des Fahrzeugs, in welches der Motor eingebaut wurde. Der schadensauslösende Vertragsschluss über den Fahrzeugerwerb zwischen Geschädigtem und Fahrzeughändler einerseits sowie ein möglicher Vorteil der Beklagten aus der konzerninternen Überlassung des Fahrzeugmotors an den Fahrzeughersteller andererseits würden gerade nicht auf derselben auch nicht nur mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen, wie es § 852 Satz 1 BGB voraussetze.

Die Tatsache, dass die VW AG mit dem Fahrzeughersteller Audi wirtschaftlich verflochten ist, würde zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Umsatzerlös der Tochtergesellschaft aus dem Verkauf eines von ihr hergestellten Fahrzeuges begründet weder mittelbar noch unmittelbar einen damit deckungsgleichen Wertzuwachs des Geschäftsanteils der Muttergesellschaft, so die Karlsruher Richter.

Die Konzernmutter VW habe allenfalls einen Vorteil im Zusammenhang mit dem Gesamtgewinn der Audi AG erzielt, nicht jedoch konkret im Zusammenhang mit dem an den Fahrzeughändler gezahlten Kaufpreis.

Aus unserer Sicht ist das Urteil des BGH aus Verbrauchersicht ein erneuter Schlag ins Gesicht. So werden Kunden bestraft, die sich ein Fahrzeug der Audi AG gekauft haben, in welchem der gleiche VW-Motor des Typs EA189 verbaut ist. Wenn Audi nicht in der Lage ist, eigene Motoren herzustellen, sondern diese von der VW AG beschaffen muss, kann es nicht sein, dass der Kauf eines Audi im Vergleich zum Kauf eines VW unterschiedlich behandelt wird.