Diesel-Skandal: Keine Verjährung im Jahr 2020

Die Volkswagen AG als Hersteller hat im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Käufer über den Händler den Käufer vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Damit hat der BGH bereits im Jahr 2020 zugunsten der Verbraucher die bisherige unsichere Rechtslage zur Frage, ob die VW AG als Herstellerin die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und damit ein Schadensanspruch entstanden ist, geklärt. Offen war zudem bisher die Frage, in welchem Zeitraum die Ansprüche nun verjähren. Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Handlung aus § 826 BGB nach den §§ 195, 199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Verschiedenste Landgerichte vertraten aber auch verschiedenste Rechtsstandpunkte zur Frage des Verjährungsbeginns. Demnach bestand bei einer großen Anzahl von Landgerichten die Einigkeit, dass der Verjährungsbeginn mit der öffentlichen Bekanntgabe des Dieselskandals mit dem Schluss des Jahres 2015 beginnen soll und damit Ansprüche mit Schluss des Jahres 2018 verjährt sein müssen. Dem gegenüber steht aber die ständige Rechtsprechung des BGHs, dass die Verjährung ausnahmsweise hinausgezogen sein kann, wenn die Klageerhebung für den Kläger objektiv unzumutbar ist, da die Rechtslage besonders verwickelt und problematisch ist und wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/2014, BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 348/13). Die Frage, ob der Beginn der Verjährung weiter hinausgeschoben sein müsste, ist noch nicht abschließend geklärt worden. Es könnte daher sein, dass aufgrund des Urteils des BGH vom 25.05.2020 – VI ZR 252/2019 weitere Urteile zugunsten der Käufer entschieden werden, in welchen der Verjährungsbeginn erst mit Schluss des Jahres 2020 zu laufen begonnen haben könnte. Würde man dieser Auffassung folgen, hätten Käufer der Fahrzeuge der Marke Volkswagen und Konzerntöchtern Audi, Skoda, Seat und weitere noch bis 2023 Zeit, ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Jedenfalls ist diese Rechtsauffassung vertretbar und mit Wahrscheinlichkeit durchsetzbar.

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