Coronakrise und Insolvenz
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet gemäß Presseerklärung vom 16.03.2020 kurzfristig eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.
Hierzu erklärt die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht:
„Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.“
Die Bundesregierung hat angekündigt, verschiedene Instrumente zur Stützung der Liquidität von Unternehmen bereitzustellen, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Epidemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Es ist aber aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass derartige Hilfen rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht bei den Unternehmen ankommen werden.
Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden.
Voraussetzung für die Aussetzung soll zum einen sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und zum anderen, dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.
Als mittelstandsorientierte Fachanwälte für Insolvenzrecht unterstützen wir sie als Geschäftsführer in Krise und Sanierung, um den unternehmerischen Entscheidungsprozess zwischen außergerichtlicher Sanierung und Restrukturierung oder insolvenzrechtlichen Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere via Eigenverwaltung und Insolvenzplan oder übertragender Sanierung zu unterstützen und persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Dabei ist das staatliche Schutzschirmbündel und die damit gewährte Sanierungsunterstützung über unmittelbare Liquiditätshilfen, Sanierungskredite und Kurzarbeitergeld mit in die Überlegungen einzubeziehen.
Rechtsanwalt Martin Eismann
Fachanwalt für Arbeitsrecht