Corona – Update zur Insolvenzantragspflicht

Chronologie

Bundestag und Bundesrat hatten zunächst beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für pandemiebedingte Krisensituationen vorübergehend vollumfänglich auszusetzen. Das betraf den Zeitraum von März bis September 2020. Seit dem 1. Oktober 2020 ist die Insolvenzantragspflicht nur noch eingeschränkt ausgesetzt, und die Voraussetzungen für die ausgesetzte Antragspflicht haben sich verändert. Die Regelungen, wann grundsätzlich ein Insolvenzantrag gestellt werden muss und daher auch, wann diese Pflicht pandemiebedingt ausgesetzt ist, gelten unabhängig von der Gesellschaftsform. Eine Pflicht, Insolvenzantrag zu stellen, besteht bei Vorliegen der Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung bei allen haftungsbeschränkten Gesellschaften. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht betrifft damit insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einschließlich der Unternehmergesellschaft (UG (haftungsbeschränkt)), die GmbH & Co. KG und die Aktiengesellschaft (AG).

 

Ursprüngliche Regelung bis zum 30. September 2020

Die Aussetzung galt zunächst ab dem 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 sowohl für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit als auch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Voraussetzung für die Aussetzung war, dass die Schwierigkeiten pandemiebedingt sind. Das bedeutet, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der Corona-Pandemie beruhen musste und die Aussicht bestehen musste, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Wenn bis zum 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit bestand, wird vermutet, dass diese beiden Voraussetzungen vorliegen.

Änderungen vom 1. Oktober 2020 bis zum 31.Dezember 2020

Für Gesellschaften, die nicht bereits zahlungsunfähig sind und bei denen eine Überschuldung pandemiebedingt ist, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage sollte dadurch zusätzliche Zeit eingeräumt werden, durch Sanierungs- und Restrukturierungs­maßnahmen die Folgen der Pandemie zu bewältigen. Für zahlungsunfähige Unternehmen galten vom 1. Oktober 2020 an dagegen zunächst wieder die bisherigen Regelungen.

Änderungen vom 1. Januar 2021 bis zum 30. April 2021

Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde im Januar 2021 verlängert und unter weiteren Bedingungen erneut auf den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit erweitert. Die Voraussetzungen dafür: Die Schwierigkeiten müssen ihre Ursache in der Pandemie haben und die Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit darf nicht aussichtslos sein. Allerdings greift die Aussetzung nur, wenn ein Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen (Novemberhilfe, Dezemberhilfe etc. im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2020 gestellt worden ist (bzw. eine Antragsberechtigung vorlag, der Antrag aber nicht gestellt werden konnte) und

der Antrag auf die Hilfeleistung nicht aussichtslos ist und die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife ausreicht. Die Anspruchsberechtigung eines betroffenen Unternehmens hinsichtlich der unterschiedlichen Corona-Hilfen ist wiederum von weiteren Bedingungen abhängig, die im Einzelfall vorliegen müssen. Dies gilt auch für Unternehmen die bis zum 28.2.2021 zwar (noch) keinen Antrag gestellt haben, aber grundsätzlich antragsberechtigt sind. Die Insolvenzantragspflicht setzt jedenfalls ein, wenn der Antrag auf Unterstützung abgelehnt wird oder die erlangbaren Mittel die Insolvenzreife des Unternehmens nicht beseitigen. Zudem muss die Zahlungsunfähigkeit pandemiebedingt sein.

 

Geschäftsführer aufgepasst! Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, Haftung aber nicht

Treffen die vorbezeichneten Voraussetzungen auf Ihr Unternehmen nicht zu, gelten die gesetzlichen Bestimmungen weiter. Dann muss die Geschäftsleitung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Dies muss unverzüglich geschehen. Stark vereinfacht kann man sagen: Ein Unternehmen ist immer dann zahlungsunfähig, wenn seine Liquidität nicht ausreicht, um den fälligen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommen. Geschäftsführern, die nicht rechtzeitig Insolvenzantrag stellen, obwohl sie Kenntnis von der Insolvenzreife ihres Unternehmens haben, droht eine umfangreiche Haftung.

 

Für die Beurteilung, ob die Verlängerung des COVInsAG dem jeweiligen Unternehmen zugutekommt, bedarf einer umfassenden insolvenzrechtlichen Beratung. Handeln Sie rechtzeitig. Als Fachanwälte für Insolvenzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.