Corona-Sonderregelungen- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht- Weichenstellung zwischen Insolvenz- Eigenverwaltung oder Sanierung und Restrukturierung

Die Corona-Pandemie stürzt viele Unternehmen in die Krise. Um die Fortführung von Unternehmen, die wegen der Coronakrise in Schwierigkeiten geraten sind, zu erleichtern, hat der Bundestag am Mittwoch beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt wird. Auch wird es Gläubigern erschwert, Insolvenzverfahren zu beantragen.

Der Bundestag hat am Mittwoch im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes beschlossen, dass die Insolvenzantragspflicht bis September 2020 ausgesetzt wird. Hintergrund ist die Zustimmung zu einem Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“.

Ist eine Firma überschuldet und kann ihre Zahlungsverpflichtungen und Kredite in absehbarer Zeit nicht bedienen, sind Geschäftsführer grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht einzureichen, § 15 a InsO. Diese Pflicht wird nun bis Ende September 2020 ausgesetzt. Darüber hinaus werden den betroffenen Unternehmen erhebliche finanzielle Hilfen zur Verfügung gestellt.

Nach § 1 des neuen Gesetzes wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Wir beraten Sie gerne zur Frage der Insolvenzantragspflicht und der ggf. gleichwohl bestehenden Weichenstellung zwischen Insolvenz- ggf. in Eigenverwaltung, Fortführung unter Neukreditierung oder Liquidation.