Corona- Sonderregelungen- Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht für Unternehmer
Aufgrund der Corona-Pandemie befinden sich viele Unternehmen in der Krise. Der Bundestag hat daher am Mittwoch beschlossen, dass ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht eingeführt wird.
Der Bundestag hat am Mittwoch im Rahmen eines milliardenschweren Hilfspaketes beschlossen, ein bis zum 30.06.2020 befristetes Leistungsverweigerungsrecht einzuführen. Hintergrund ist die Zustimmung zu einem Gesetzesentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD zur „Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Dieser sieht insbesondere Erleichterungen für Unternehmen vor.
Allgemeines Leistungsverweigerungsrecht
Im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch werden in Art. 240 EGBGB zeitlich befristete Regelungen eingeführt, die ein außerordentliches Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Recht zur Einstellung von Leistungen aus vertraglichen Verpflichtungen aus für ihn wesentlichen Dauerschuldverhältnissen begründen. Der Gesetzgeber stellt damit ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht zur Verfügung. Dieses bezieht sich sowohl auf Geldleistungen als auch auf andere Leistungen.
Unternehmer können Leistung verweigern
Auch Gewerbetreibende haben nun die Möglichkeit ihre Leistungspflicht zu verweigern. Hierzu müssen besondere Umstände vorliegen, insbesondere muss der Schuldner aufgrund der Coronakrise außerstande sein, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen.
Sonderrechte für Kleinstunternehmen
Auch Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und bis zu 2 Millionen Euro Umsatz pro Jahr, wird das Recht eingeräumt, Leistungen zur Erfüllung eines Anspruchs, der im Zusammenhang mit einem Dauerschuldverhältnis steht, dass vor dem 8. März 2020 geschlossen wurde, bis zum 30. Juni 2020 die Leistung zu verweigern, wenn das Unternehmen die Leistung infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Ausnahmen vom Leistungsverweigerungsrecht
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt zugunsten der Gläubiger nicht, wenn die Ausübung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil hierdurch seine betriebliche Existenz und sein Lebensunterhalt gefährdet würden. Für Kleinstunternehmer gilt es auch dann nicht, wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung des angemessenen Lebensunterhalts des Gläubigers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen führen würde.
Das Leistungsverweigerungsrecht gilt auch nicht für Miet- und Pachtverhältnisse, da es hierfür eine gesonderte Regelung gibt (lesen Sie hierzu unseren Blog „Mietfrei durch Corona?“) und nicht für Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen.
Entlastung für Gewerbetreibende
Durch den Gesetzesbeschluss hat der Bundestag besondere Regelungen eingeführt, um Schuldnern, die wegen der Corona-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, einen gewissen Spielraum einzuräumen. Gewerbetreibenden wurden hierdurch insgesamt mehr Rechte eingeräumt. Allerdings birgt diese Regelung auch Konfliktpotential, da es zahlreiche Vertragsverhältnisse gibt, bei denen beide Vertragspartner von der Coronakrise wirtschaftlich schwer getroffen sind.
Lassen Sie keine unnötige Zeit verstreichen und informieren Sie sich rechtzeitig über Ihre Rechte und Pflichten. Als Wirtschaftskanzlei betreuen wir Gewerbetreibende und Freiberufler in allen rechtlichen Fragestellungen und bieten Ihnen aufgrund der Coronakrise unsere Beratungsleistung selbstverständlich auch telefonisch an, wobei wir die Kosten gerne vorher mit Ihnen abstimmen.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht