Die Auswirkungen des Corona Virus auf das Arbeitsrecht
D ie Auswirkungen des Coronavirus sind mittlerweile auch in Deutschland spürbar und führen zu weitreichenden Einschnitten in der Arbeitswelt. Behörden haben umfangreiche Maßnahmen erlassen, deren Reichweite und Dauer noch nicht abschätzbar sind.
Aufgrund der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit in der Bevölkerung geben wir auf die wichtigsten Fragen Antworten.
Darf mein Arbeitgeber mich nach Hause schicken ?
Schickt mein Arbeitgeber mich nach Hause, weil ich krank bin, dann handelt es sich um Arbeitsunfähigkeit, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 EFZG zur Folge hat.
Schickt mich mein Arbeitgeber aus freien Stücken nach Hause oder sogar die gesamte Belegschaft, ohne dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt, so muss er in diesem Fall die Vergütung gemäß § 615 BGB weiterzahlen und darf ohne ausdrückliche Vereinbarung auch nicht auf Stundenkonten der Beschäftigten zurückgreifen. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall das sogenannte Betriebs-und Wirtschaftsrisiko.
Kann der Arbeitnehmer von mir verlangen, Überstunden abzubauen, Urlaub zu nehmen oder Minusstunden zu schreiben?
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich den Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen in den Urlaub schicken. Dies ist nur dann möglich, wenn sogenannte Betriebsferien gegeben sind. In betriebsratslosen Betrieben ist zwar eine einseitige Anordnung des Betriebsurlaubs möglich, es muss aber mit ausreichend Vorlauf passieren. Außerdem müssen billiges Ermessen des Arbeitgebers berücksichtigt werden und noch genügend Resturlaub zur Verfügung stehen.
Arbeitszeitkonten dürfen nicht einseitig mit Minusstunden belastet werden, es sei denn, tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen lassen die Nutzung von Arbeitszeitkonten zur Überbrückung von Auftragsschwankungen zu.
Was passiert, wenn mein Betrieb unter Quarantäne steht oder von Behörden geschlossen wurde?
Grundsätzlich trägt auch hier der Arbeitgeber bei von ihm unverschuldeten Betriebsstörungen, zu denen auch die extern angeordnete Schließung des Betriebes gehört, das Betriebs-und Wirtschaftsrisiko und damit hat der Arbeitgeber auch die Lohnkosten gemäß § 615 BGB zurückzahlen.
Im Einzelfall kann auf das Infektionsschutzgesetz zurückgegriffen werden, der Arbeitgeber kann dann die an den Arbeitnehmer zu zahlende Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls von der Behörde erstattet bekommen.
Kann ich wegen Corona gekündigt werden?
Bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes muss die Kündigung rechtmäßig sein, d. h. sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Es müssen also sachliche Gründe vorliegen. Die aktuelle Krise ist nicht automatisch ein solcher Kündigungsgrund. Die Kündigung muss also nicht ohne weiteres hingenommen werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss.
Kann mein Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?
Bei Kurzarbeit arbeitende Arbeitnehmer seine bestimmten Zeitraum weniger oder gar nicht. Die Kurzarbeit kann also bis null gehen. Der fehlende Verdienst wird teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Derzeit kann Kurzarbeitergeld für max. 12 Monate gewährt werden. Ist kein Betriebsrat vorhanden, so kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nicht einseitig aufgrund seines Direktionsrechts anordnen, sondern er muss mit allen Arbeitnehmern einzelvertragliche Vereinbarungen treffen. Gegebenenfalls bestehen in Tarifverträgen Regelungen zur Kurzarbeit.
Unsere Anwälte für Arbeitsrecht an Ihrer Seite
Martin Eismann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Martin ist Gründungspartner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht vertritt er seit vielen Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Gerade durch das Verständnis der Denkstruktur und Strategien beider Sphären vermag er die ihm übertragenen Vorstellungen seiner Mandanten zu verwirklichen. Neben dem Arbeitsrecht führt er mit seinem Erfahrungsschatz die Gebiete Immobilien- und Maklerrecht.
Alexandra Lades
Rechtsanwältin
Alexandra ist seit Herbst 2019 bei Engelmann Eismann Ast. Sie studierte Jura in München an der Ludwig-Maximilians-Universität und absolvierte ihr Referendariat im OLG Bezirk München. Während des Referendariats war sie in einer auf die Gebiete Sportrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Erbrecht sowie Vertragsrecht spezialisierten Kanzlei tätig, wobei sie sich hier insbesondere in ihrem Schwerpunktbereich Sport- und Vereinsrecht einen profunden Wissensstand aufbauen konnte. Alexandra betreut bei Engelmann Eismann Ast überwiegend die Gebiete Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Erbrecht und setzt sich hierbei stets engagiert und zielstrebig für ihre Mandanten ein.