BGH zur Schließung von Fitnessstudios in der Pandemie - Studios müssen Mitgliedsbeiträge zurückzahlen
Wer im Corona-Lockdown das Fitnessstudio nicht nutzen konnte, bekommt die für diese Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge zurück. Die Laufzeit des Vertrags kann auch nicht nach hinten hinaus verlängert werden, so der BGH.
BGH, Urteil vom 04.05.2022 – XII ZR 64/21.
Betreiber von Fitnessstudios sind zur Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, welche sie in der Zeit der Corona bedingten Schließungen von Kunden per Lastschrift eingezogen haben. Aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie hatte eine Betreiberin ihr Fitnessstudio für ca. drei Monate schließen müssen. Die Monatsbeiträge für diesen Zeitraum hatte sie weiterhin vom Konto der Kunden eingezogen. Ein Kunde hatte schriftlich die Kündigung erklärt, was von der Betreiberin auch akzeptiert wurde. Nachdem die geforderte Rückzahlung nicht erfolgt war, hatte der Kunde die Betreiberin aufgefordert, ihm ein Wertgutschein auszuhändigen. Sie hat ihm aber lediglich eine Gutschrift über Trainingszeit für den Zeitraum der Schließung angeboten. Dieses Angebot hatte der Kunde nicht angenommen und Klage eingereicht.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen als erste Instanz hat die Betreiberin zur Rückzahlung der Monatsbeiträge für den Schließungsantrag verurteilt. Die Berufung gegen das Urteil hatte beim LG Essen dann keinen Erfolg. Der BGH hat die Ansichten der Vorinstanzen bestätigt und den Rückzahlungsanspruch gemäß der §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB des Kunden bejaht. Dem Anspruch könne die Betreiberin auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend anzupassen.
In dem Fall würde rechtliche Unmöglichkeit vorliegen, so die Karlsruher Richter. Wegen der Corona-Maßnahmen war es der Betreiberin rechtlich unmöglich, dem Kunden Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit sei nicht anzunehmen, denn die Leistung ist nicht mehr nachholbar. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung. Daher sei gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Studios von entscheidender Bedeutung. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzung des Studios zeitweise nicht gewähren – wie hier – aufgrund hoheitlicher Maßnahmen, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung nicht erreicht werden.
Der BGH lehnt auch eine Vertragsverlängerung ab. Die Betreiberin könne dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen mit der Folge, dass sich die Vertragslaufzeit verlängere. Diese Auffassung verkenne das Konkurrenzverhältnis zwischen § 275 Abs. 1 BGB und § 313 BGB. Eine Vertragsanpassung an die tatsächlichen Umstände komme nicht in Betracht, wenn die Vorschriften über die Unmöglichkeit greifen.
Es ist das erste Urteil des BGH in der Frage, wie mit Mitgliedsbeiträgen für Fitnessstudios während der Corona Pandemie zu verfahren ist. Auch wenn die Argumentation des BGH nach unserer Ansicht zumindest bestreitbar ist, so ist das Urteil dennoch als richtungsweisend anzusehen.