BGH zur Buchposition eines Gesellschafters als vererbliche Rechtsposition

Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar, die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. (BGH, Beschluss vom 10.02.2022, Az.: V ZB 87/20)

Hintergrund

Die Beteiligte zu 1.), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen. Als Gesellschafter sind der Beteiligte zu 2.) und der inzwischen verstorbene Dr. F. eingetragen. Der Beteiligte zu 3.) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Dr. F. Die Beteiligte zu 4.), eine Bank, bewilligte mit notarieller Urkunde die Löschung einer zu Ihren Gunsten in Abteilung drei des Grundbuchs eingetragenen brieflosen Grundschuld. Für die Beteiligte zu 1.) stimmte mit notarieller Urkunde der Beteiligte zu 2.) als Mitgesellschafter und der Beteiligte zu 3.) als Testamentsvollstrecker der Löschung zu. Den Antrag der Beteiligten zu 1.) auf Löschung der Grundschuld hat das Grundbuchamt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1.) den Löschungsantrag weiter. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Löschung der Grundschuld zu Recht abgelehnt worden. Die gemäß § 27 S. 1 GBO für die Löschung erforderliche Zustimmung der GbR als der Wohnungseigentümerin sei neben dem Beteiligten zu 2.) von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Mitgesellschafters abzugeben. Vor der Löschung müssten diese gemäß § 39 Abs. 1 GBO in das unrichtig gewordene Grundbuch eingetragen werden. Die Voreintragung sei nicht gemäß § 40 Abs. 2 Alt. 1 GBO entbehrlich. Es fehle an dem dafür erforderlichen Nachweis, dass die Bewilligung des Beteiligten zu 3.) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des verstorbenen Mitgesellschafters gegen dessen Erben wirksam sei. Nach dem Tod des Gesellschafters einer GbR sei der Testamentsvollstrecker zwar dann unter Ausschluss der Erben verfügungsbefugt, wenn die Gesellschaft gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst werde. Von diesem gesetzlichen Regelfall könne aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vorliegend bestünden zudem besondere Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht gewollt und die Fortführung mit den Erben des verstorbenen Gesellschafters vereinbart hätten. Das Hindernis in Gestalt der fehlenden Voreintragung lasse sich nicht rückwirkend beseitigen.

BGH: Rechtsbeschwerde begründet

Mit der von dem Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann ein rückwirkend nicht behebbares Eintragungshindernis im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GBO nicht angenommen werden. Im Ausgangspunkt darf eine Grundschuld gemäß § 27 S. 1 GBO nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks hier also der GbR gelöscht werden. Das Zustimmungserfordernis ist neben der hier vorliegenden Löschungsbewilligung des Grundschuldgläubigers notwendig, um den Eigentümer davor zu bewahren, ein durch Zahlungen auf das Grundpfandrecht entstandenes, aus dem Grundbuch nicht ersichtliches Eigentümergrundpfandrecht bzw. seine Anwartschaft auf Erwerb des Eigentümergrundpfandrechts gegen seinen Willen zu verlieren. Die von einer GbR als Eigentümerin zu erteilende Zustimmung ist grundsätzlich von allen gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern abzugeben. Denn gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO werden die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter einer GbR verfahrensrechtlich wie Berechtigte behandelt. Keinen Bestand haben kann aber die Begründung, mit der das Beschwerdegericht im Hinblick auf den verstorbenen Gesellschafter die Voreintragung der Erben verlangt. Zu Unrecht unterscheidet es insoweit zwischen dem Erfordernis der Voreintragung einerseits und der Bewilligungsbefugnis des Testamentsvollstreckers andererseits.

Nach den Karlsruher Richtern muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden, wenn eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers in der verbliebenen Gesellschaft gelöscht werden soll ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen. Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere gesellschaftsvertraglicher abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen. Eidesstattlicher Versicherungen bedarf es nicht.

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