BGH zum Insolvenzanfechtungsrecht – Anfechtbarkeit der Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditiste

Der BGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 – IX ZR 122/19 – entschieden, dass die Entnahme von Guthaben auf einem Kapitalkonto des Kommanditisten grundsätzlich anfechtbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Gesellschaftervertrages. Ergibt die Auslegung, dass das Guthaben keine Beteiligung des Kommanditisten, sondern eine schuldrechtliche Forderung aufweist, ist die Entnahme anfechtbar, wenn ab dem Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft drei Monate oder mehr vergangen sind. Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Zeitraum die Forderung des Kommanditisten der Gesellschaft gestundet wurde.

 

Nach Auffassung des entscheidenden Senates ist die Gewinnauszahlung an den Kommanditisten nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Nach der Insolvenzordnung sind neben Forderungen auf Rückführung von Gesellschaftsdarlehen auch Forderungen aus Rechtshandlungen anfechtbar, die wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn unabhängig des Rechtsgrundes der Gesellschaft Forderungen rechtlich oder rein faktisch gestundet werden. Denn eine Stundung bewirke bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Darlehensgewährung.

 

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