BGH- Manipulationsvorwurf bei Daimler Dieselmotoren müssen geprüft werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13. Juli 2021 erneut seine Einschätzung bestätigt, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. (Urteil vom 13.07.2021-VI ZR 128/20)

Hintergrund

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2012 einen neuen Mercedes-Benz C 220 CDI Blue Efficiency für rund 35.000,00 € gekauft. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA). Der Kläger behauptete, die Motorsteuerung reduziere bei einstelligen positiven Außentemperaturen die Abgasrückführung und schalte sie schließlich ganz ab. Dies führe zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen. Er sieht in der Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung und behauptet, der Hersteller Daimler habe diese Funktion dem KBA gezielt vorenthalten und verschleiert. Mit seiner Klage verlangte der Kläger im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

 

BGH: Thermofenster allein nicht ausreichend

Der 6. Zivilsenat des BGH macht in seiner Entscheidung vom 13.07.2021 erneut deutlich, dass die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichen, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu begründen. Der Einsatz eines sogenannten Thermofensters sei auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung zum VW Motor EA 189 zu vergleichen. Bei dem Einsatz eines Thermofensters, wie im vorliegenden Fall, fehle es dagegen an einem derartigen arglistigen Vorgehen des Beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde.

 

Prüfung weiterer Abschalteinrichtungen

Unter den Umständen des Einzelfalles habe das Berufungsgericht aber konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund wurde die Sache an das OLG Koblenz zurückverwiesen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann. Das OLG muss nun die Vorwürfe des Klägers zu anderen technischen Vorrichtungen wie beispielsweise der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung prüfen.

 

Mit dieser Einschätzung bestätigt der BGH seine bisherige Ansicht, wonach Thermofenster allein nicht einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Kunden begründe. Bereits im Januar hatte der BGH sich ähnlich geäußert (Beschluss vom 19.01.2021-VI ZR 433/19). Interessant ist allerdings, dass es für die Karlsruher Richter nicht ausreichend ist, den Sachverhalt alleine wegen der Zulässigkeit des Thermofensters nicht weiter zu würdigen. So hat der Kläger in diesem Fall eben auch geltend gemacht, dass in dem gegenständlichen Motor auch eine unzulässige Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verbaut ist. Diesen Umstand haben die Koblenzer Richter nicht ausreichend gewürdigt, weshalb sie nun erneut in dieser Sache entscheiden müssen. Für betroffene Verbraucher bedeutet dies, dass Ihre Schadensersatzansprüche gegen Daimler weiterhin durchsetzbar sind, insbesondere bleibt abzuwarten wie der BGH zu anderen technischen Vorrichtungen wie der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung Stellung beziehen wird.

 

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