BGH kippt Klauseln zu automatischen Gebührenerhöhungen bei Girokonten- fingierte Zustimmung bei AGB unwirksam

Der für Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschied Ende April 2021, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank unwirksam sind, wenn diese ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden fingieren (Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20).

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat in einem Verfahren gegen die Postbank geklagt, da diese bislang in ihren AGBs Klauseln verwandte, die besagen, dass Kunden Änderungen der AGB zustimmen, wenn sie auf die Ankündigung dieser Änderungen nicht reagieren, also stillschweigend zustimmen. Im vorliegenden Fall lauteten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Postbank: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat.“ Auf diese Genehmigungswirkung weist die Bank ihre Kunden in ihrem Angebot besonders hin. Auch hat der Kunde die Möglichkeit zu kündigen. Mit seiner Klage begehrte der VZBV, dass die Postbank die Einbeziehung dieser Klauseln unterlasse.

 

BGH: fingierte Zustimmung in AGB unwirksam

Nach Niederlagen in den Vorinstanzen entschied der BGH zu Gunsten des VZBV und verurteilte die Bank. Nach Ansicht der Karlsruher Richter unterlägen die Klauseln vollumfänglich der AGB-Kontrolle. Sie seien dabei im Lichte des Unionsrecht so auszulegen, dass sie sämtliche im Rahmen der Geschäftsverbindung geschlossenen Verträge der Beklagten mit ihren Kunden wie etwa auch das Wertpapiergeschäft und den Sparverkehr betreffen. Nach dieser Maßgabe würden die Klauseln der AGB-Kontrolle nicht standhalten. Mit der fingierten Zustimmung würde unangemessen zu Lasten der Kunden von wesentlichen Grundgedanken der §§ 305 Abs. 2, 311 Abs. 1, 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgewichen, indem sie das Schweigen als Annahme eines Vertragsänderungsantrags qualifiziert. Schweigen darf nur als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet werden, wenn sie für den Verbraucher neutral oder günstiger ist.

 

Auswirkungen auf Bankenbranche

Da nahezu alle Banken bzw. Sparkassen entsprechende Passagen in ihren AGB haben, sind die Auswirkungen auf die gesamte Branche enorm. Wenn die Bank die Bedingungen verschlechtern will, also zum Beispiel neue Gebühren einführen, muss der Kunde aktiv zustimmen. Unwirksame Erhöhungen müssen die Kreditinstitute zurückerstatten. Banken und Sparkassen haben unverzüglich zu Unrecht vereinnahmte Gelder zurückzuerstatten und rechtswidrige Vertragsänderungen rückgängig machen.

 

Geltendmachung Ansprüche

Diese Ansprüche können dabei angesichts der Verjährungsfrist mindestens drei Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Allerdings müssen die Bankkunden selbst aktiv Rückzahlungen fordern.

Gerne prüfen wir in unserer auf das Wirtschaftsrecht spezialisierten Kanzlei die Gebührenerhöhung Ihrer Bank auf deren Angreifbarkeit.