BGH-Beschluss vom 4. September 2024: Erbe für ungeborenes Kind ausschlagen – ohne Genehmigung des Familiengerichts
In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 4. September 2024 (Az.: IV ZB 37/23) klargestellt, dass Eltern das Erbe für ihr ungeborenes Kind ausschlagen dürfen, ohne dafür eine Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Diese Entscheidung ist besonders wichtig für alle, die sich mit steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erbschaft auseinandersetzen – denn sie schafft Klarheit und vereinfacht die Nachlassplanung.
Der Fall: Ausschlagung zur Steueroptimierung
Der Anlass für die Entscheidung des BGH war ein Fall, in dem eine Millionärin einen Nachlass von über einer Million Euro hinterließ. Ihr Testament setzte den Ehemann und ihre beiden Kinder als Erben ein, mit der Regelung, dass im Falle des Ausscheidens eines Erben dessen Nachkommen erben sollten. Zum Zeitpunkt ihres Todes war die Frau des Sohnes schwanger, und aus steuerlichen Gründen wollten die Familienmitglieder das Erbe ausschlagen, damit die gesetzliche Erbfolge in Kraft tritt und die Erbschaftssteuerlast reduziert wird.
Allerdings verlangte das Nachlassgericht eine Genehmigung des Familiengerichts, da der Sohn das Erbe auch für sein ungeborenes Kind ausschlagen wollte. Diese Genehmigung wurde jedoch verweigert, da das Familiengericht der Auffassung war, das Kind hätte einen Anspruch auf diesen erheblichen Nachlass. Der Fall ging schließlich bis zum BGH, der zu einer überraschenden Entscheidung kam.
Die Entscheidung des BGH: Keine Genehmigungspflicht
Der BGH entschied, dass Eltern auch bei wirtschaftlichen Eigeninteressen keine Genehmigung des Familiengerichts benötigen, um das Erbe für ein ungeborenes Kind auszuschlagen. Der BGH sah weder eine Regelungslücke noch eine Notwendigkeit, den Anwendungsbereich des § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB in diesem Zusammenhang einzuschränken. Die Richter betonten, dass der Gesetzgeber seinerzeit nicht davon ausging, dass ein Interessenkonflikt entstehen könnte, wenn Eltern das Erbe für ihr Kind ausschlagen, um steuerliche Vorteile zu erzielen  .
Was bedeutet das für die Nachlassplanung?
Diese Entscheidung stärkt das Recht der Eltern, im Sinne ihrer Familie auch steuerlich vorteilhafte Entscheidungen zu treffen. Durch die BGH-Entscheidung können Familien nun ohne familiengerichtliche Hürden solche Ausschlagungen vornehmen und so den Nachlass steueroptimiert gestalten. Gerade bei hohen Vermögenswerten oder komplexen Familienstrukturen ist dies eine wertvolle Möglichkeit, finanzielle Belastungen zu reduzieren.
Steueroptimierung im Erbrecht: Lassen Sie sich beraten
Die BGH-Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die individuellen Spielräume im Erbrecht zu kennen und gezielt zu nutzen. Als Fachanwalt für Erbrecht stehe ich Ihnen für eine umfassende Beratung zur Verfügung, um alle Möglichkeiten einer steuerlich optimierten Nachlassplanung zu prüfen. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Situation zu besprechen und rechtssicher zu gestalten – für eine erbschaftssteueroptimierte und konfliktfreie Nachfolgeplanung.
Rechtsanwalt Manuel Ast
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht